»Führerschein mit 17«:
Modellversuch wird zum Dauerrecht

Führerschein mit 17 Jahren?

Im Volksmund »Führerschein mit 17«, offiziell sagt man »Begleitetes Fahren«: Ganz Deutschland macht mit, seitdem 2008 Baden-Württemberg als letztes Bundesland eingewilligt hat. Ab dem 1. Januar 2011 wird der Modellversuch zum Dauerrecht. Die deutsche Pkw-Fahrerlaubnis kann also bundesweit bereits mit 17 Jahren erworben werden. Bei jeder Fahrt vor der Volljährigkeit muss ein erfahrener Begleiter mitfahren.

Was ist die gesetzliche Grundlage?

Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV, § 48 a) und das Straßenverkehrsgesetz (StVG, § 6e) enthalten die bundeseinheitlichen Rahmenvorschriften, welche für die Ausbildung und das anschließende Fahren mit 17 gelten. Die Zustimmung des Bundesrates vorausgesetzt, wird die bisherige Übergangsvorschrift in einen neuen Dauerparagrafen überführt und damit endgültig "klargemacht". An der bewährten Verfahrensweise wird sich dadurch nichts Wesentliches ändern.

Wie kommt man an den Führerschein mit 17?

Man kann sich ab 16-einhalb Jahren in einer Fahrschule zur Fahrausbildung der Klasse B oder BE anmelden und stellt einen Antrag beim zuständigen Amt. Die Erziehungsberechtigten müssen zustimmen. Wenn der Antrag bewilligt wird, was ohne Punkte in Flensburg normalerweise der Fall sein wird, beginnt die ganz normale Ausbildung in der Fahrschule (Unterricht, Fahrstunden, theoretische und praktische Prüfung).

Nach der bestandenen theoretischen Prüfung kann, frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag, die Fahrprüfung abgegelegt werden. Wer die Prüfung besteht und inzwischen 17 Jahre alt ist, erhält keinen normalen Führerschein, sondern eine Prüfbescheinigung mit der besagten Ausnahmegenehmigung. Dieses Dokument wird grundsätzlich nur in Deutschland anerkannt, daran sollte man vor spontanen Fahrten ins Ausland denken.

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres hat man noch maximal drei Monate Zeit, um beim zuständigen Straßenverkehrsamt den vollwertigen Führerschein zu beantragen und abzuholen. In diesen drei Monaten darf übergangsweise noch mit der Prüfbescheinigung gefahren werden — und zwar ab dem 18. Geburtstag auch ohne die Begleitung! Ins Ausland sollte man in dieser Übergangszeit aber noch nicht fahren, da es weiterhin Probleme mit der Anerkennung der Prüfbescheinigung geben könnte.

Wo überall gilt der Führerschein mit 17?

Er gilt zunächst nur in Deutschland! Es handelt sich um eine nationale Sonderregelung, die im Ausland nicht anerkannt wird. Spätestens vor der Grenze der Bundesrepublik Deutschland ist also ein Fahrerwechsel angesagt.

Welche besonderen Auflagen gelten mit 17?

  • Bei jeder Fahrt muss eine mindestens 30-jährige Begleitperson mitfahren. Sie muss aber auf der Prüfbescheinigung namentlich eingetragen sein! Es kann also nicht einfach »irgendjemand« spontan als Begleitperson mitfahren.
  • Die Begleitperson muss seit mindestens 5 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B (bzw. Klasse 3) sein und darf bei Erteilung der Prüfbescheinigung höchstens drei Punkte in Flensburg besitzen.
  • Der Fahrer darf keinen Alkohol getrunken haben (0,0-Promille-Grenze für Fahranfänger!)
    Für den Begleiter gilt die 0,5-Promille-Grenze.
  • Für Fahrer und Beifahrer gelten die einschlägigen Vorschriften über berauschende Mittel: drogenfrei fahren!
  • Die Begleitperson ist nicht Fahrzeugführer! Sie darf keinesfalls aktiv in die Bedienung des Fahrzeugs eingreifen, sondern fährt nur als Berater mit.
  • Wo die Begleitperson im Fahrzeug sitzen muss, ist deshalb auch nirgends vorgeschrieben. Sie darf also durchaus auch auf der Rückbank Platz nehmen. Nur schlafen sollte sie nicht.
  • Weil die Prüfungsbescheinigung kein Lichtbild enthält, muss der Fahrer ein gültiges Ausweisdokument mitführen (typischerweise den Personalausweis).

Wer noch keine 18 Jahre alt ist, und mit Ausnahmgenehmigung, aber ohne die Begleitperson beim Fahren erwischt wird, zahlt 150 Euro Bußgeld und kassiert vier Punkte in Flensburg. Außerdem wird sogleich die Fahrerlaubnis wieder entzogen und ein Aufbauseminar angeordnet. Das Nicht-Mitführen ("Vergessen") der Prüfbescheinigung ist mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro belegt.

Welche Fahrzeuge darf man fahren?

Zunächst einmal mit dem jedem Pkw, der in der Klasse B beschrieben ist. Aber Vorsicht: unbedingt einen Blick in den Kfz-Versicherungsvertrag werfen! Wurde der Vertrag beispielsweise so abgeschlossen, dass der Fahrer ein bestimmtes Mindestalter haben muss (um dadurch an eine günstigere Versicherungsprämie zu kommen), dann darf versicherungstechnisch eben kein 17-Jähriger ans Steuer. Bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung verliert das Fahrzeug zwar nicht automatisch den Haftpflicht-Versicherungsschutz, aber die Versicherung wird saftige Nachzahlungen als Vertragsstrafe fordern (so genannter Regress). Sogar die Kündigung durch den Versicherer ist möglich.

Die Ausrüstung des Autos mit Hilfsmitteln, die Fahrlehrer normalerweise benutzen, ist nicht nötig. Weil die begleitende Person nur beraten darf, ist der Einbau von Doppelpedalen nicht gestattet — nur Fahrschulen erhalten die dafür nötige Betriebserlaubnis. Der Beifahrer möchte aber vielleicht einen handelsüblichen Beifahrer-Innenspiegel abringen, um die Verkehrssituationen besser zu überblicken. Solches Zubehör gibt es im gut sortieren Automarkt. Einige Fahrschulen und Landesverkehrswachten bieten Seminare an, um Eltern oder sonstige Begleitpersonen auf die begleitenden Aufgaben vorzubereiten. Die Teilnahme daran kann sinnvoll sein, ist aber nicht verpflichtend.

Übrigens: Wie beim normalen Führerschein mit 18 erwirbt man mit Aushändigung der Prüfungsbescheinigung zugleich die Fahrerlaubnisse der Klassen M, S und L. Bei Fahrten mit diesen Klassen benötigt man aber folgerichtig keinen Beifahrer, weil man das Mindestalter (16) ja schon erreicht hat.

Wie viele Begleitpersonen darf man angeben?

Unbegrenzt viele. Das ergibt auch Sinn, denn so können Fahranfänger besonders viele Erfahrungen sammeln. Außer, dass jede Begleitperson namentlich in der Bescheinigung aufgelistet sein muss, ist deren Anzahl also nicht begrenzt (fragt sich nur, was passiert, wenn nicht genügend Zeilen mehr übrig sind...)

Wann beginnt und endet die Probezeit?

Die Probezeit beginnt mit der Aushändigung der Fahrerlaubnis, im Fall des Begleiteten Fahrens mit der Aushändigung der Prüfungsbescheinigung. Beispiel: Wer am 17. Geburtstag die Prüfung bestanden und seine Prüfbescheinigung erhalten hat, dann zwei Jahre lang nicht im Straßenverkehr auffällt, dessen Probezeit endet am Tag nach dem 19. Geburtstag. Und das gilt selbst für den Fall, dass im ersten Jahr überhaupt nicht gefahren wird (vielleicht weil kein Auto da ist oder sich die Eltern nicht trauen...). Denn die Probezeit fragt nicht nach der Kilometerleistung.

So sieht die Prüfungsbescheinigung aus:



Für das Ausstellen der Prüfungsbescheinigung berechnet die Verwaltungsbehörde eine zusätzliche Gebühr von 7,70 €, außerdem 3,30 € für die Überprüfung des Punktestandes aus dem Verkehrszentralregister pro eingetragener Begleitperson.

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