Alkohol: 0,3 Promille können den Führerschein kosten

Folge von Alkohol: Tunnelblick

Im Jahr 2001 wurde die Promillegrenze für alle Kraftfahrer von 0,8 auf 0,5 Promille gesenkt. Im August 2007 trat das absolute Alkoholverbot für Fahranfänger in Kraft. Was viele gestandene Verkehrsteilnehmer aber immer noch nicht wissen: Schon 0,3 Promille, kombiniert mit Fahrfehlern, können für jedermann zum Entzug der Fahrerlaubnis führen!

das Promille
(lateinisch pro mille = in tausend)

  • Zeichen: ‰
  • Ein Tausendstel, der tausendste Teil
  • Gleichbedeutend mit einem Zehntel Prozent, 1 ‰ = 0,1 %
  • Ein Promille Alkoholgehalt im Blut entspricht einer Mischung aus einem Tropfen reinsten Alkohols und 999 Tropfen Blut.

Für Fahranfänger und Fahranfängerinnen in der Probezeit sowie für alle Kraftfahrer unter 21 Jahren gilt seit August 2007 das abolute Alkoholverbot am Steuer. Wer dagegen verstößt, muss mit einer Geldbuße von 200 Euro (seit 1. Februar 2009), zwei Flensburger Punkten und der Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre rechnen. Zu diesem Thema gibt es einen eigenen FAHRTIPPS-Artikel.

0,3 ‰

Schon bei 0,3 Promille beginnt die so genannte "relative Fahruntüchtigkeit": Wer mit dieser BAK einen Fahrfehler begeht, durch unsichere Fahrweise auffällt oder in einen Unfall verwickelt wird - selbst in einen unverschuldeten Unfall - kann vor Gericht als fahruntüchtig eingestuft werden mit der Folge, dass neben Geldstrafe und Punkten auch die Fahrerlaubnis entzogen wird. Man beachte: Als Fahrfehler zählen dabei nicht nur die berühmten Schlangenlinien, sondern schon Verhaltensweisen, die manche als "Kleinigkeiten" bezeichnen würden - beispielsweise mehrmals hintereinander Abbiegen ohne zu blinken - um der Polizei aufzufallen und den Führerschein abzugeben. Das ist übrigens nicht neu, sondern schon seit Jahrzehnten gängige Rechtsprechung.

Entzug der Fahrerlaubnis bedeutet:

  • Danach besitzt man keine Fahrerlaubnis mehr
  • Der Führerschein wird vernichtet
  • Um wieder fahren zu dürfen, muss nach Ablauf der Sperrfrist (1 Jahr oder länger) eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden
  • Die alten Klassen 1,2,3... sind verfallen und können nicht wieder erteilt werden
  • Oft verlangt die Behörde vor der Wiedererteilung ein Medzinisch-Psychologisches Gutachten (MPU)

Fahrerlaubnisentzug wirkt somit wesentlich drastischer als ein bloß befristetes Fahrverbot.

 

0,5 ‰

Seit dem 1.4.2001 hat die zuvor angewendete 0,8 Promille-Grenze keine rechtliche Bedeutung mehr. Stattdessen gilt nun der Grenzwert 0,5 ‰: Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille unterwegs ist (oder eine Alkoholmenge getrunken hat, die später zu einem solchen Wert führt), begeht automatisch eine Ordnungswidrigkeit, sobald er in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug führt. Geldbußen von 500 Euro bis zu 1500 Euro im Wiederholungsfall, Punkte und ein Fahrverbot sind mindestens die Folgen (wenn man sich, wie gesagt, nicht bereits durch relative Fahruntüchtigkeit strafbar gemacht hat). Im Unterschied zum Fahrerlaubnisentzug bedeutet Fahrverbot, dass man den Führerschein für bis zu drei Monate abgeben muss. Im Regelfall bekommt man anschließend seine alte Fahrerlaubnis zurück, der Original-Führerschein wird quasi aus der Schublade geholt und wieder ausgehändigt.

Die Dauer eines Fahrverbots beträgt 1 bis 3 Monate.

 

1,1 ‰

Ein Kraftfahrer, der mit 1,1 Promille oder mehr fährt, ist stets absolut fahruntüchtig. Es spielt keine Rolle, ob seine Fahrweise tatsächlich auffällig ist oder ob er nur»zufällig« durch eine allgemeine Verkehrskontrolle aus dem Verkehr gezogen wird.

Gefährliche Rechenspiele

Fahrer, die scheinbar "kontrolliert" getrunken haben, fühlen sich oft zu sicher. Sie trinken sich an den landläufig bekannten Wert von 0,5 Promille heran und vergessen dabei, dass alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler schon ab 0,3 Promille den Abschied vom Führerschein bedeuten können. Man versucht mit Schätzungen, mehr oder weniger wissenschaftlichen Formeln und Promillerechnern unterhalb von 0,5 ‰ zu bleiben, befindet sich aber vielleicht schon längst im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit. Und natürlich ist dann nicht nur die Fahrerlaubnis in Gefahr, sondern vor allem das Leben und die Gesundheit aller Beteiligten.

Ein Bierchen ...

Ende des Wehrdienstes - am Abend ihrer Entlassung vom Bund treffen sich vier Freunde nebst ihren Fahrzeugen auf einem Supermarkt-Parkplatz. Der gut gelaunte Fahrer trinkt eine Dose Bier leer, lädt die anderen Jungs zu sich ins Auto ein und dreht mit ihnen wilde Schleifen auf dem Parkplatz, bis die Reifen qualmen. Dieser Burnout fällt einer Polizeistreife auf. Sie überprüft die Gruppe und führt eine Alkoholkontrolle beim Fahrer durch. Das Ergebnis: 0,36 Promille. Dieser nicht erfundene Fall aus dem Jahr 1996 endet schließlich mit dem Entzug der Fahrerlaubnis und einer einjährigen Sperrfrist für den Fahrer des Pkw.

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.09-005 / 3 Fehlerpunkte

Ab welcher Blutalkoholkonzentration müssen Sie bereits mit rechtlichen Folgen rechnen?

Ab 0,3 Promille und alkoholbedingter Fahrauffälligkeit

Ab 0,5 Promille auch ohne alkoholbedingte Fahrauffälligkeit

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.09-008 / 3 Fehlerpunkte

Wozu können bereits geringe Mengen Alkohol führen?

Zu verzögerter Reaktion

Zu einem Nachlassen der Hör- und Sehleistung

Zu riskanter Fahrweise

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.09-021 / 3 Fehlerpunkte

Für wen besteht ein Alkoholverbot beim Führen von Kraftfahrzeugen?

Für alle Kraftfahrer

Für alle Kraftfahrer unter 21 Jahren

Für alle Kraftfahrer in der Probezeit