Inline-Skater sind Fußgänger

Inline-Skater gehören nicht auf die Straße

Wenn man in der StVO nach Begriffen wie Roller-Skater, Inline Skates oder Skateboard suchte, wurde man früher nicht fündig. Altbackene Regeln mussten flexibel interpretiert werden. Seit September 2009 verhält sich das anders.

Es geht nur um eine einzige Frage: Ist man mit den Rollen unter den Füßen noch Fußgänger oder schon Fahrzeugführer? Einen Trend in der Urteilsfindung deutscher Gerichte gab es schon immer: Skater wurden meistens den Fußgängern gleichgestellt. Der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hat bereits im Jahr 2002 entschieden, dass Inline-Skates so genannte »besondere Fortbewegungsmittel« sind, also den gleichen Regeln unterworfen sind wie Fußgänger.

Inline-Skater müssen den Bürgersteig benutzen, und zwar mit der nötigen Rücksicht auf die anderen Fußgänger. Wenn es nötig ist, ist sogar mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren.

Die Fahrbahn durften die Rollschuhfahrer bisher nur benutzen, wenn kein Gehweg vorhanden war. Auf Landstraßen ist das oft der Fall. Dann müssen Fußgänger bzw. Inlineskater am äußeren linken Fahrbahnrand gehen oder fahren.

Im Jahr 2009 hatten die Autoren der Straßenverkehrsordnung endlich ein Einsehen. Ein neues Verkehrszeichen wurde eingeführt:

Inline-Skates frei

Wo es aufgestellt wird, ist das Skaten auf der Fahrbahn oder anderen Fahrbahnteilen (dies könnte auch ein Radweg sein, wenn das Zeichen zusammen mit einem Radweg-Schild angebracht ist) zunächst einmal erlaubt. Dennoch sollte man keine allzu sportliche Fahrweise an den Tag legen, denn es darf nur mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand gefahren werden. Anderen Fahrzeugen muss dabei das Überholen ermöglicht werden.

Weil Inline-Skater für Fußgänger ein erhöhtes Risiko darstellen können, tragen sie eine hohe Verantwortung. Immerhin ist der Bremsweg eines Skaters viel zu lang, als dass er mit 30 km/h über den Bürgersteig rasen dürfte. Viele Skater sind bereits zu Schadenersatz verurteilt worden, nachdem sie mit Fußgängern zusammengeprallt waren. Das gleiche gilt für rollende Raser, die im Bereich von Kreuzungen mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren sind, als sie die Fahrbahn überquert haben. Man bekommt dann, selbst wenn man theoretisch »Recht« haben sollte, eine erhebliche Mitschuld zugesprochen. Hier kann es übrigens für den Skater sehr teuer werden, wenn er keine private Haftpflichtversicherung hat.

Das Fahren mit Skateboards auf dem Bürgersteig führt regelmäßig zu Anzeigen, weil es sich bei Skateboards um Sportgeräte handelt. Skateboardfahrer sind also gut beraten, wenn sie ihr Gerät bis zur Halfpipe unterm Arm tragen.

Zu den Rechten: An den Stellen, wo man als Fußgänger Vorrang hat, gilt das natürlich auch für Roller-Skater: Am Fußgängerüberweg muss der Kraftfahrer auch dann anhalten, wenn ein Fußgänger mit Inlineskates den Zebrastreifen erkennbar überqueren möchte. Kraftfahrer, die abbiegen, müssen besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen, nötigenfalls anhalten. Der berühmte Schulterblick nach rechts kommt aber oft zu spät oder gar nicht. Deshalb eine Bitte an alle Roller-Skater: Darauf zu vertrauen, dass man bei schneller Fahrt rechtzeitig erkannt wird, ist gefährlich naiv. Im eigenen Interesse sollte der Fahrstil immer zurückhaltend genug sein, wenn man sich anderen Verkehrsteilnehmern nähert oder an unübersichtlichen und belebten Stellen fährt.

 

..zum Seitenbeginn