Führerschein/Fahrerlaubnis Klasse L
Dieser Artikel bezieht sich auf die Fahrerlaubnis- und Ausbildungsvorschriften, die bis zum 18.01.2013 gültig waren, und wird in Kürze aktualisiert. Die neuen Fahrerlaubnisklassen, die ab dem 19. Januar 2013 erteilt werden, finden Sie in den Paragrafen 6 und 6a der Fahrerlaubnis-Verordnung.
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Der Einstieg in die Zugmaschinen-Welt. Mit Klasse L darf man bis zu zwei Anhänger
ziehen, und das ohne vorgeschriebene Fahrausbildung.
Übrigens: Mit einer Pkw-Fahrerlaubnis Klasse B oder BE besitzt man automatisch auch die Klasse L.
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Mindestalter: |
16 Jahre |
Voraussetzungen: |
Der Erwerb der Klasse L setzt keinen anderen Führerschein voraus. |
Fahrzeuge
(siehe § 6 FeV): |
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. |
Befristung: |
Die Klasse L ist unbefristet gültig. |
Einschluss: |
Wer Klasse B besitzt (auch beim Führerschein mit 17), besitzt automatisch Klasse L. Klasse L selbst schließt keine anderen Führerscheinklassen ein. |
Sonstiges: |
In Klasse L ist keine Fahrausbildung vorgeschrieben, es wird nur die theoretische
Prüfung verlangt. |
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.6.02-401 / 3 Fehlerpunkte
Sie besitzen die Fahrerlaubnis der Klasse L. Welche Fahrzeuge dürfen Sie fahren?
Landwirtschaftlich genutzte Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 32 km/h
Landwirtschaftlich genutzte Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h
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