Neues Schadensersatzrecht seit August 2002

Radfahrer sind die schwächeren Verkehrsteilnehmer

Das Straßenverkehrsgesetz ist geändert worden; schwächere Verkehrsteilnehmer sind nun nach Unfällen besser gestellt. Die Haftungssummen wurden erhöht, und der Fahrzeughalter ist jetzt auch für seine Anhänger haftbar. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Verschuldens- und Gefährdungshaftung...

Kraftfahrzeughalter haften auch ohne Schuld

Völlig klar: Wer einen Verkehrsunfall verursacht, muss dem Geschädigten den entstandenen Schaden ersetzen. Aber was, wenn beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs etwas passiert, der Unfall aber selbst bei vorsichtigster Fahrweise nicht vermeidbar war? Dann spricht man nicht mehr nur vom Schuldrecht, sondern hier kommt die Gefährdungshaftung ins Spiel — das ist die Haftung ohne Verschulden. Sie betrifft nur motorisierte Verkehrsteilnehmer und regelt, dass ein Kraftfahrzeughalter für Schäden aus der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs und des Anhängers haften muss, selbst wenn ein Anderer den Unfall (mit-) verschuldet hat. Wenn man so will, ist die Gefährdungshaftung der Preis dafür, dass man potenziell gefährliche Objekte (Kraftfahrzeuge) in Betrieb nimmt (Betriebsgefahr) und dabei ein schwacher Verkehrsteilnehmer zu Schaden kommt. Schwache Verkehrsteilnehmer sind zum Beispiel Kinder, Senioren, Radfahrer, Fußgänger allgemein, auch Inline-Skater. Die Gefährdungshaftung gibt es schon lange. Das Neue daran ist der Begriff »höhere Gewalt«:

Höhere Gewalt 

Die Gefährdungshaftung im Straßenverkehr fällt seit August 2002 nur noch dann weg, wenn der Unfall durch höhere Gewalt entstanden ist. Typische Beispiele für höhere Gewalt sind Blitzschlag, Überschwemmung, Orkan oder Erdbeben. In solchen Fällen gehen die Geschädigten leer aus.
 

Die bisherige Regelung, dass der Halter sich auf ein »unabwendbares Ereignis« berufen konnte (Beispiel: plötzliches technisches Versagen), ist in diesem Zusammenhang weggefallen und schützt ihn nicht mehr vor Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen von schwächeren Verkehrsteilnehmern. In solchen Fällen können geschädigte Fußgänger, Radfahrer oder Insassen vom Fahrzeughalter Geld verlangen, auch wenn der Fahrer am Unfall gar keine Schuld trägt und sich wie ein idealer Kraftfahrer perfekt an die Verkehrsregeln gehalten hat.

Aber, um es kompliziert zu machen, das gilt nicht für Unfälle zwischen »gleich starken« Verkehrsteilnehmern, etwa Auto gegen Auto — es bleibt zum Beispiel dabei, dass niemand für den Schaden haftet, wenn die Windschutzscheibe von einem Steinchen getroffen wird, das der vorausfahrende Pkw hochgeschleudert hat. So etwas ist Pech, dagegen kann man sich als Geschädigter nur mit einer Fahrzeugversicherung (Teil- oder Vollkasko) schützen.

Mithaftung 

Passiert ein Unfall zwischen einem Kraftfahrzeug und einem schwächeren Verkehrsteilnehmer (z.B. Radfahrer, Fußgänger), ohne dass den Kraftfahrer eine Schuld trifft, kann — je nach Situation — auch der Fahrzeughalter mithaften. Von seinem Kraftfahrzeug geht die höhere Betriebsgefahr aus. Er wird deshalb unter Umständen schadensersatz- und schmerzensgeldpflichtig, obwohl er nichts falsch gemacht hat.

Diese Haftung ist in der Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt.
 

Aber: Je klarer die Schuldfrage ist, desto weniger Haftung entsteht aus der Betriebsgefahr. Derzeit macht in Fachkreisen das Beispiel des Radfahrers die Runde, der in das Heck eines Autos kracht, das bei Rot an der Ampel steht. Was kann der Autofahrer dafür? Nichts! Dem Radfahrer könnten jetzt aber trotzdem Schadensersatz und Schmerzensgeld zustehen, weil vom Auto die höhere Betriebsgefahr ausgeht. Hier müssen zukünftig die Gerichte entscheiden, wie stark diese Gefährdungshaftung ins Gewicht fällt, je nach dem konkreten Fehlverhalten des Radfahrers.

Mitfahrer im Auto, die etwa bei einem Unfall wegen eines Reifenplatzers verletzt werden, profitieren auch von der neuen Regelung. Sie sind bei solchen Ereignissen voll finanziell abgesichert (Schadensersatz, Schmerzensgeld, Unfallrente), das übernimmt jetzt auch die Haftpflichtversicherung. Deshalb sollte man sich überlegen, ob man eine bestehende Pkw-Insassenunfallversicherung überhaupt noch braucht oder stattdessen das Geld lieber in eine private Unfallversicherung investiert, die auch bei Unfällen außerhalb von Kraftfahrzeugen zahlt.

Gefährdungshaftung hat nichts mit Schuld zu tun! 

Wegen der Gefährdungshaftung ohne Verschulden muss niemand befürchten, Bußgelder oder Punkte zu kassieren. Sie regelt nur privatrechtliche Ansprüche und wendet sich an den Halter eines Kraftfahrzeugs. Leider kann es aber zu Rabattverlusten bei der Kfz-Haftpflichtversicherung kommen, wenn der Kraftfahrzeughalter nach der neuen Regelung zur Zahlung von Schmerzensgeld oder Schadensersatz verurteilt wird.
 

Bei der Änderung des Straßenverkehrsgesetzes wurden im selben Zug auch die Haftungshöchstgrenzen erhöht; ein Geschädigter erhält jetzt aus der Gefährdungshaftung bis zu 600.000 Euro für Personen- und 300.000 Euro für Sachschäden. Handelt es sich um mehrere Verletzte, so stehen ihnen zusammen maximal 3 Millionen Euro aus der Gefährdungshaftung zu.

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