| Vorschriften für den Kreisverkehr
 
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Die StVO kennt wieder den Begriff Kreisverkehr. Das  Verkehrszeichen 215 (Kreisverkehr), das es  lange Zeit nicht mehr gab, wurde »recycelt«. Sodann kam ein neuer Paragraf 9a in die Straßenverkehrsordnung, in dem Vorfahrt und Blinken besonders geregelt waren. Im September 2009 entfällt der § 9a. Die dort enthaltenen Vorschriften  sind in andere Paragrafen ausgelagert worden.
 |  Die Regeln:
Das blaue Verkehrsschild Kreisverkehr (Zeichen 215) bedeutet zusammen mit dem Schild »Vorfahrt gewähren« (Zeichen 205): Die Fahrzeuge im Kreis haben Vorfahrt (§ 8 Absatz 1a Satz 1 StVO). 
Beim Einfahren in den Kreisverkehr darf nicht geblinkt werden (§ 8 Absatz 1a Satz 2 StVO)!
Aber: Es muss rechts geblinkt werden, unmittelbar bevor man den Kreisverkehr wieder verlassen 
möchte (§ 9 Absatz 1 Satz 1 StVO).
Man darf die Mittelinsel nicht überfahren (Anlage 2 StVO zu Zeichen 215). Das bequeme Abkürzen des Wegs ist also nicht erlaubt. Über die Mittelinsel dürfen allerdings solche Fahrzeuge fahren, die nicht außen herumfahren können, weil sie dafür zu groß sind. Beispiel: Linienbusse, lange Fahrzeug-Anhängerkombinationen.
Das Halten im Kreisverkehr ist verboten, es sei denn: verkehrsbedingt (Anlage 2).
   
Das Rückwärtssetzen ist verboten (Anlage 2).
   
Unnötiges Drehen von Extra-Runden im Kreisverkehr kann die außen Wartenden behindern und verstößt bereits gegen § 1 StVO.
Eigentlich selbsterklärend sollte es sein, dass das Fahren entgegen der Fahrtrichtung (links herum) verboten ist, aber erst seit April 2004 gibt es dazu einen entsprechenden Hinweis im Bußgeldkatalog und seit September 2009 in der Anlage 2.
 Besonderheiten:
   
Einen Kreisverkehr erkennt man am Verkehrszeichen 215! Die Straßenverkehrsordnung kennt die oben genannten Sondervorschriften nur, wenn dieses Schild aufgestellt ist.
Wenn weder ein Kreisverkehrsschild noch ein Vorfahrt-gewähren-Zeichen aufgestellt 
ist, dann gilt weiterhin »rechts-vor-links«. Die unbeschilderten Rondelle sehen den »echten« Kreisverkehren  ziemlich ähnlich, sind aber meistens kleiner im Durchmesser. Sie stammen meist aus der Zeit vor 2001, als es noch keine Kreisverkehrsbeschilderung gab, und kommen gelegentlich in  Wohngebieten vor.
Somit ist auch nicht 
wortwörtlich geklärt, ob an  einem völlig unbeschilderten Rondell vor der Einfahrt geblinkt werden muss (was bis 2001 gefordert wurde). Es hat sich aber durchgesetzt, dass man sich beim Blinken an einem Rondell genau so verhält wie am beschilderten Kreisverkehr, weil es einfach und sicher ist.
  Ein Beispiel Man nähert sich einem korrekt beschilderten Kreisverkehr (Zeichen 205 zusammen mit 215) mit vier Zufahrtstraßen und möchte in Richtung Geradeaus weiterfahren. So geht's: 
 Tempo herabsetzendie Vorfahrtlage (auch Fußgänger und Radfahrer!) beurteilendie Verkehrssituation überblicken: Wenn der Kreisverkehr ausnahmsweise »verstopft« ist, muss davor gewartet werden, bis genügend Fahrzeuge herausgefahren sindWenn der Verkehr es zulässt, fließend einfädeln. Wenn nicht, solange wartenAn der ersten Ausfahrt vorbeifahren, anschließend  nach rechts blinkenVor dem Ausfahren noch einmal auf Fußgänger und Radfahrer achten und diese durchlassenAusfahren.  
  
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-142 / 3 Fehlerpunkte Was ist bei diesen Verkehrszeichen zu beachten? 
 Beim Einfahren in den Kreis ist zu blinken Das Halten auf der Kreisfahrbahn ist verboten Es darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden  
 
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.09-109 / 3 Fehlerpunkte Sie befinden sich im Kreisverkehr. Was ist zu beachten? Eine Mittelinsel darf nur überfahren werden, wenn dies aufgrund der Fahrzeuggröße unvermeidbar ist Im Kreisverkehr ist das Halten auf der Fahrbahn verboten Das Verlassen des Kreises muss durch Blinken angezeigt werden  
 
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-140-B / 3 Fehlerpunkte Wann müssen Sie blinken? 
 Beim Einfahren in den Kreisverkehr Beim Verlassen des Kreisverkehrs  
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