Fahrlehrergesetz (FahrlG)

Stand: Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2008 (BGBl. I S. 418)

Erster Abschnitt: Fahrlehrerlaubnis

§ 9a

Befristete Fahrlehrerlaubnis

(1) Dem Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE wird nach fünfmonatiger Ausbildung in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte zum Zwecke der Ausbildung nach § 2 Absatz 5 Satz 1 und der Prüfung, soweit diese sich auf die Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht erstreckt, eine befristete Fahrlehrerlaubnis erteilt, wenn er die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt hat. Im Übrigen gelten die §§ 1 bis 9 mit den nachstehenden Maßgaben. Die Erteilungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 und Absatz 3 Satz 1 brauchen nicht erfüllt zu sein. Die Erlaubnis ist auf zwei Jahre zu befristen. Die befristete Erlaubnis erlischt

  1. mit der Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis,
  2. nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen oder fahrpraktischen Unterricht (§ 4 Absatz 2) oder
  3. durch Ablauf der Frist.

(2) Von der Erlaubnis darf nur unter Aufsicht eines Ausbildungsfahrlehrers (§ 9b) Gebrauch gemacht werden.

(3) Der Inhaber der befristeten Fahrlehrerlaubnis hat über seine praktische Ausbildung ein Berichtsheft zu führen. Es ist in Zeitabschnitte von einer Woche einzuteilen und wöchentlich sowie nach Abschluss der Ausbildung vom Ausbildungsfahrlehrer und vom Inhaber oder vom verantwortlichen Leiter der Ausbildungsfahrschule abzuzeichnen.

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