Fahrlehrergesetz (FahrlG)

Stand: Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2008 (BGBl. I S. 418)

Erster Abschnitt: Fahrlehrerlaubnis

§ 5

Erteilung der Fahrlehrerlaubnis, Fahrlehrerschein

(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird durch Aushändigung oder Zustellung des Fahrlehrerscheins erteilt. Der Fahrlehrer hat den Fahrlehrerschein bei Fahrten mit Fahrschülern mitzuführen und der Erlaubnisbehörde sowie den für die Überwachung des Straßenverkehrs und bei Fahrerlaubnisprüfungen zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.

(2) Der Fahrlehrerschein muss den Namen, die Vornamen, den Geburtstag und -ort und die Anschrift des Inhabers der Fahrlehrerlaubnis, die Angabe, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen die Fahrlehrerlaubnis gilt und welche Auflagen bestehen, sowie in den Fällen des § 2a Absatz 1 Satz 2 den Zusatz enthalten, dass die Fahrlehrerlaubnis nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt. Außerdem müssen die Beschäftigungsverhältnisse und das Ausbildungsverhältnis mit dem Inhaber einer Fahrschule sowie die Gültigkeitsdauer der befristeten Fahrlehrerlaubnis eingetragen werden. Der Fahrlehrerschein ist der Erlaubnisbehörde bei Beginn und Ende des Beschäftigungs- und des Ausbildungsverhältnisses unverzüglich vorzulegen.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Muster des Fahrlehrerscheins.

(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Bewerber in den Fällen des § 2a Absatz 1 binnen eines Monats nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach § 2a Absatz 1, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, muss spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen durch den Bewerber abgeschlossen werden. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, so kann die zuständige Behörde durch Nachfrage bei der in der Bescheinigung oder dem Ausbildungsnachweis genannten Ausstellungsbehörde oder -stelle die Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise überprüfen; der Fristablauf ist so lange gehemmt.

(5) Abweichend von Absatz 4 soll die zuständige Behörde in den Fällen des § 2a Absatz 1 Satz 2 den Bewerber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung über fehlende Unterlagen unterrichten sowie innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen über die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung entscheiden und dem Bewerber ihre Entscheidung mitteilen. Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 1 Halbsatz 2 um bis zu einen Monat verlängern. Im Fall des § 2a Absatz 3 hat die zuständige Behörde abweichend von Satz 2 die Frist nach Satz 1 Halbsatz 2 um einen Monat zu verlängern, um dem Bewerber die Möglichkeit einzuräumen, mit der Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten zwischenzeitlich erworben hat. Die Frist kann auf Antrag um bis zu drei Monate verlängert werden. Die Fahrlehrerlaubnis nach § 2a Absatz 1 Satz 2 gilt als erteilt, wenn sie nicht vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist versagt wird.

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