Fahrlehrergesetz (FahrlG)

Stand: Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2008 (BGBl. I S. 418)

Siebter Abschnitt: Registrierung

§ 47

Löschung der Daten

Die auf Grund des § 39 gespeicherten Daten sind

  1. zehn Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit oder sofortigen Vollziehbarkeit bei Entscheidungen nach § 39 Absatz 2 Nr. 1, 2 und 7,
  2. fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft bei Entscheidungen nach § 39 Absatz 2 Nr. 6,
  3. fünf Jahre nach Erlöschen oder Beendigung der Erlaubnisse, Anerkennungen, Rechtsverhältnisse und der Aktivitäten nach § 39 Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 Nr. 1 bis 9 oder nach Abgabe der Erklärungen nach § 39 Absatz 2 Nr. 4 und 5,
  4. ein Jahr nach Ende der Wehrpflicht (§ 3 Absatz 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) des Erlaubnisinhabers bei Daten im Zusammenhang mit Dienstfahrerlaubnissen der Bundeswehr,
  5. sonst nach der amtlichen Mitteilung über den Tod des Eingetragenen

zu löschen. Für die Löschung der nach § 42 übermittelten Daten gilt § 29 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.

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