Fahrlehrergesetz (FahrlG)

Stand: Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2008 (BGBl. I S. 418)

Zweiter Abschnitt: Fahrschulerlaubnis

§ 15

Fortführen der Fahrschule nach dem Tode des Inhabers der Fahrschulerlaubnis

(1) Nach dem Tode des Inhabers der Fahrschulerlaubnis kann die Fahrschule fortgeführt werden

  1. für Rechnung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners,
  2. für Rechnung eines Erben, solange dieser noch nicht 26 Jahre alt ist oder seit dem Erbfalle drei Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
  3. für Rechnung des Testamentsvollstreckers, Nachlassverwalters, Nachlasspflegers oder Nachlassinsolvenzverwalters während einer Testamentvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlasspflegschaft oder Nachlassinsolvenzverwaltung.

(2) Nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Tode des Inhabers darf von der Fahrschulerlaubnis nur Gebrauch gemacht werden, wenn die in Absatz 1 genannten Personen oder eine andere als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellte Person die Voraussetzungen des § 11 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und Absatz 2 Satz 2 oder § 11a erfüllen.

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