Fahrlehrergesetz (FahrlG)

Stand: Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2008 (BGBl. I S. 418)

Erster Abschnitt: Fahrlehrerlaubnis

§ 3a

Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 2a

(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 2a hat der Bewerber anzugeben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen er die Fahrlehrerlaubnis erwerben will.

(2) Er hat dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 2a, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, beizufügen:

  1. einen amtlichen Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,
  2. eine amtlich beglaubigte Kopie des Befähigungsnachweises oder Ausbildungsnachweises im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs im ausstellenden Staat berechtigt,
  3. eine dem Führungszeugnis zur Vorlage bei der Erlaubnisbehrde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes vergleichbare Bescheinigung des Staates, in welchem er den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis oder die Berufserfahrung erworben hat,
  4. einen amtlichen Nachweis des Staates, in welchem er den Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis oder die Berufserfahrung erworben hat, dass kein Fall vorliegt, in dem die Ausübung des Berufs wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung nach § 2a Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nr. 2 zu untersagen wäre, und
  5. eine Bescheinigung darüber, dass er die Tätigkeit des Fahrlehrers innerhalb der letzten zehn Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang in einem anderen Mitgliedsstaat der Eurpäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgeübt hat, wenn in diesem Staat die Fahrlehrertätigkeit nicht im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist.

Die Bescheinigungen nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Weist der Bewerber nach, dass in dem Staat, in welchem er den Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis erworben hat, Unterlagen nach Satz 1 Nr. 3 oder 4 nicht ausgestellt werden, können diese durch eine Versicherung an Eides statt des Bewerbers ersetzt werden.

(3) Die zuständige Behörde kann im Fall des Absatzes 2 den Bewerber auffordern, Informationen vorzulegen

  1. zu seiner Ausbildung und Prüfung, soweit dies erforderlich ist um festzustellen, ob seine Ausbildung oder Prüfung im Sinne von § 2a Absatz 2 Satz 1 wesentlich von den Anforderungen der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung und der Prüfungsordnung für Fahrlehrer für die Aufnahme der Fahrlehrertätigkeit im Inland abweicht,
  2. zu seiner Berufserfahrung, soweit dies erforderlich ist um festzustellen, ob eine festgestellte wesentliche Abweichung seiner Ausbildung oder Prüfung von den Anforderungen der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung und der Prüfungsordnung für Fahrlehrer für die Aufnahme der Fahrlehrertätigkeit im Inland durch die von ihm im Rahmen seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse im Sinne von § 2a Absatz 2 Satz 1 ausgeglichen werden kann.

Ferner kann sich die zuständige Behörde an die Kontaktstelle oder die zuständige Behörde oder Stelle des Staates wenden, in dem der Bewerber die Ausbildung absolviert, die Prüfung bestanden oder die Berufserfahrung erworben hat, um erforderliche Informationen zu der Ausbildung, Prüfung oder Berufserfahrung zu erlangen.

(4) Dem Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 2a Absatz 1 Satz 2 hat der Bewerber beizufügen:

  1. einen amtlichen Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,
  2. eine amtliche Bescheinigung darüber, dass er zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig als Fahrlehrer niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  3. einen amtlich beglaubigten Nachweis über seine Berufsqualifikation im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG sowie
  4. in den Fällen, in denen die Fahrlehrertätigkeit oder die Ausbildung zu diesem Beruf im dem Staat seiner Niederlassung nicht im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder e der Richtlinie 2006/36/EG reglementiert ist, eine Bescheinigung darüber, dass er die Tätigkeit des Fahrlehrers innerhalb der letzten zehn Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang im Staat seiner Niederlassung ausgeübt hat.

(5) Der Bewerber hat in den Fällen des Absatzes 4 die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen sowie eine vergleichbare Bescheinigung der zuständigen Behörde des Staates, in welchem er niedergelassen ist, beizufügen. Weist der Bewerber nach, dass in diesem Staat keine vergleichbare Bescheinigung ausgestellt wird, kann sie durch eine Versicherung an Eides statt des Bewerbers ersetzt werden. Die zuständige Behörde kann sich an den Mitgliedsstaat, der die Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 2 ausgestellt hat, wenden und alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Bewerbers anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen gegen den Bewerber vorliegen.

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