Fahrlehrergesetz (FahrlG)

Stand: Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2008 (BGBl. I S. 418)

Zweiter Abschnitt: Fahrschulerlaubnis

§ 21

Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis, Widerruf der Zweigstellenerlaubnis

(1) Die Fahrschulerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 11 nicht vorlelegen hat und keine Ausnahme nach § 34 Absatz 1 erteilt worden ist. Die Erlaubnisbehörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(2) Die Fahrschulerlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 11 Absatz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz, Nr. 2 und 6 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Unzuverlässig im Sinne des § 11 Absatz 1 Nr. 1 ist der Erlaubnisinhaber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.

(3) Die Fahrschulerlaubnis kann wiederrufen werden, wenn

  1. der Ausbildungsbetrieb aus einem vom Inhaber zu vertretenden Grunde nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis eröffnet wird oder über die Dauer eines Jahres hinaus stillliegt, es sei denn, es handelt sich um eine Fahrschulerlaubnis zur gelegentlichen und vorübergehenden Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Absatz 1 Satz 2;
  2. der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Absatz 1 Satz 2 nicht mehr in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über der Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig niedergelassen ist;
  3. in den Fällen des § 11 Absatz 2, der §§ 11a, 15 Absatz 2, § 20 Absatz 1 Satz 2, § 21 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 der verantwortliche Leiter Ausbildungsbetriebs wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.

(4) Die Erlaubnisbehörde kann bei geistigen oder körperlichen Mängeln des Inhabers davon absehen, die Fahrschulerlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn eine andere Person als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellt wird; für diese gilt § 11 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und Absatz 2 Satz 2.

(5) Die Erlaubnis zum Betrieb von Zweigstellen ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 14 Absatz 2 rechtfertigen würden.

(6) Wird die Fahrschulerlaubnis zurückgenommen oder widerrufen, erlischt auch die Erlaubnis zum Betrieb der Zweigstellen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrschulerlaubnis deswegen widerrufen wird, weil die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 Nr. 6 nicht mehr gegeben sind. In diesem Falle kann der Inhaber einer Zweigstellenerlaubnis verlangen, dass die Erlaubnis für eine nach § 14 Absatz 2 zulässige Zweigstelle durch eine Fahrschulerlaubnis ersetzt wird.

(7) Nach Rücknahme oder Widerruf der Fahrschulerlaubnis sind die Erlaubnisurkunde und gegebenenfalls die Urkunden über Erlaubnisse zum Betrieb von Zweigstellen, nach Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigstelle die Urkunde über diese Erlaubnis unverzüglich der Erlaubnisbehörde zurückzugeben.

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