Fahrlehrergesetz (FahrlG)

Stand: Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2008 (BGBl. I S. 418)

Siebter Abschnitt: Registrierung

§ 48

Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften

Das Bundesminsterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlässt Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über den näheren Inhalt einschließlich der Personendaten der nach § 39 zu speichernden Eintragungen.

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