Fahrlehrergesetz (FahrlG)

Stand: Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2008 (BGBl. I S. 418)

Siebter Abschnitt: Registrierung

§ 40

Übermittlung der Daten zur Registrierung

(1) Die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stellen teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach § 39 Absatz 1 und 2 zu speichernden und die zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten für das Zentrale Fahrerlaubnisregister und für das Verkehrszentralregister mit.

(2) Ist ein Fahrlehrer, eine Fahrschule oder eine Fahrlehrerausbildungsstätte im Bereich mehrerer Erlaubnisbehörden tätig, so teilen sich diese gegenseitig die nach § 39 Absatz 3 gespeicherten Daten mit, soweit dies für die Überwachung nach § 33 erforderlich ist.

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