Fahrlehrergesetz (FahrlG)

Stand: Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2008 (BGBl. I S. 418)

Zweiter Abschnitt: Fahrschulerlaubnis

§ 11a

Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz

(1) Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der Inhaber einer einem anderen dieser Staaten erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem anderen Staat zur selbstständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen dieser Staaten ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbstständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 11 Absatz 1 Nr. 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis der beantragten Klasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der entsprechenden Klasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. § 2a Absatz 1 Satz 2, Absätze 2, 3 und 5 sowie § 11 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 gelten entsprechend. Im Rahmen des § 2a Absätze 2 und 3 bestimmen sich die für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und die hierfür geforderte Ausbildung nach § 11 Absatz 1 Nr. 3 bis 5.

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