Fahrlehrergesetz (FahrlG)

Stand: Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2008 (BGBl. I S. 418)

Zweiter Abschnitt: Fahrschulerlaubnis

§ 17

Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs

Der Inhaber der Fahrschule oder in den Fällen des § 11 Absatz 2, § 15 Absatz 2, § 20 Absatz 1 Satz 2, § 21 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs hat der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen:

  1. Eröffnung, Verlegung, Stilllegung und Schließung der Fahrschule,
  2. Beginn und Ende der Beschäftigungsverhältnisse oder Ausbildungsverhältnisse mit einem Fahrlehrer,
  3. Verlegung, Erweiterung oder Verkleinerung der Unterrichtsräume,
  4. Änderungen im Bestand der Lehrfahrzeuge,
  5. die Fortführung der Fahrschule nach § 15 Absatz 1,
  6. die Bestellung oder Entlassung des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs; der Anzeige über die Bestellung sind Unterlagen nach § 12 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und eine Erklärung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 beizufügen; § 12a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 4 Satz 2 sowie § 12b Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, Absatz 3, 4 und 5 Satz 2 gelten entsprechend,
  7. bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen als Fahrschulinhabern:
    die Bestellung oder das Ausscheiden von Personen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufen sind; der Anzeige sind bei einer juristischen Person ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister, bei einem nichtrechtsfähigen Verein Unterlagen über die Vertretungsbefugnis der für ihn handelnden Personen beizufügen,
  8. Ausübung, Aufnahme und Beendigung andere hauptberuflicher Tätigkeiten durch den verantwortlichen Leiter oder Inhaber einer Fahrschule unter Angabe der Art und des Umfangs,
  9. Aufnahme des Betriebs einer Gemeinschaftsfahrschule (§11 Absatz 3) und Änderungen des Gesellschaftsvetrags; der Anzeige ist eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags und der einzelnen Fahrschulerlaubnisurkunden beizufügen,
  10. Beginn und Ende des Betriebs als Ausbildungsfahrschule unter Angabe der Ausbildungsfahrlehrer und Vorlage von Nachweisen zu den Voraussetzungen nach § 21a Absatz 1 Nr. 1 bis 3.
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