StVO (Straßenverkehrs-Ordnung)

Fassung des Inkrafttretens vom 09.04.2009. Zuletzt geändert durch: Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18 S. 734, ausgegeben zu Bonn am 08. April 2009).

Hinweis der FAHRTIPPS-Redaktion: Die 46. Änderungsverordnung zur StVO, die am 01.09.2009 bereits in Kraft getreten war, wurde am 13.04.2010 vom Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aufgrund eines Rechtsmangels für nichtig erklärt und kommt nach dieser Auffassung nicht zur Anwendung. Gemäß BMVBW gilt also weiterhin die 45. Änderungsverordnung. Hier können Sie die angezeigte StVO-Version umschalten:

45. Änderungsverordnung
46. Änderungsverordnung

§ 3 Geschwindigkeit

(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss er jedoch so langsam fahren, dass er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2. außerhalb geschlossener Ortschaften

a) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger und Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger

80 km/h,

b) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t und für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,

c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t
100 km/h.
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

..zum Seitenbeginn

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.01-002 / 3 Fehlerpunkte

Gegenüber welchen Verkehrsteilnehmern müssen Sie sich besonders vorsichtig verhalten?

Gegenüber Behinderten, Hilfsbedürftigen und älteren Fußgängern

Gegenüber Kindern

Gegenüber Radfahrern, die durch unsichere Fahrweise auffallen

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.03-101 / 3 Fehlerpunkte

Welche zulässige Höchstgeschwindigkeit gilt allgemein innerhalb geschlossener Ortschaften?

km/h

km/h

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.2.03-101 / 3 Fehlerpunkte

Wie schnell darf ein Kraftfahrzeug mit Schneeketten höchstens fahren?

km/h

km/h

FAHRTIPPS-Seiten, die Sie auch interessieren könnten:

 Bußgeldrechner 2023Bußgeldrechner 2023
Der FAHRTIPPS-Bußgeldrechner berechnet Verwarnungs- und Bußgeld, Punkte, Fahrverbot und gibt Hinweise zur Probezeit. Version ab November 2021
 NebelGeschwindigkeit bei Nebel
Neue Verkehrsregel beschränkt das Tempo bei Nebelfahrten auf höchstens 50 km/h, das Bußgeld beträgt seit Februar 2009 90 Euro.
 AquaplaningAquaplaning
Fahrprüfung bei Regenwetter: Auf Autobahnen und Landstraßen sollte mit weniger Tempo gefahren werden als sonst. Wo bei trockenem Wetter 130 km/h geübt worden sind, reichen bei feuchter Fahrbahn höchstens 100 km/h.
 GeschwindigkeitGeschwindigkeit
Häufig gestellte Fragen zur erlaubten HöchstgeschwindigkeitFragen zum Thema Geschwindigkeit. Bitte nicht gleich aus der Haut fahren, wenn später wieder einmal eine Fahrschule gemütlich vor Ihnen herfährt, obwohl Sie es eigentlich so eilig haben. Stellen S
 Geschwindigkeit anpassenAngepasste Geschwindigkeit
Wer fährt, entscheidet sich in jedem Moment für eine bestimmte Geschwindigkeit, oft unbewusst. Dabei orientieren sich die meisten Fahrer an den Höchstgeschwindigkeiten, die in der Straßenverkehrsordnung zu finden sind. Doch Vorsicht...
 Bußgeldkatalog, 8-11.3Bußgeldkatalog, 8-11.3
Bußgeldkatalog Straßenverkehr: Geschwindigkeit (Stand: Fassung des Inkrafttretens vom 01.09.2009)
 GeschwindigkeitGeschwindigkeit
Überhöhtes Tempo ist eine der Haupt-Unfallursachen und oft der Grund für einen Nachschulungskurs. Einige Verstöße passieren aber nur, weil die Fahrer die Vorschriften nicht kennen. Hier eine Übersicht über die neuen und geänderten Temporegeln der StVO.

Zum nächsten Thema:

§ 4 StVO
§ 4 StVO: Abstand