StVO (Straßenverkehrs-Ordnung)

Fassung des Inkrafttretens vom 09.04.2009. Zuletzt geändert durch: Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18 S. 734, ausgegeben zu Bonn am 08. April 2009).

Hinweis der FAHRTIPPS-Redaktion: Die 46. Änderungsverordnung zur StVO, die am 01.09.2009 bereits in Kraft getreten war, wurde am 13.04.2010 vom Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aufgrund eines Rechtsmangels für nichtig erklärt und kommt nach dieser Auffassung nicht zur Anwendung. Gemäß BMVBW gilt also weiterhin die 45. Änderungsverordnung. Hier können Sie die angezeigte StVO-Version umschalten:

45. Änderungsverordnung
46. Änderungsverordnung

§ 15  Liegenbleiben von Fahrzeugen

Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, so ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge. 

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.2.15-101 / 3 Fehlerpunkte

Sie haben auf der Autobahn eine Reifenpanne. Wie müssen Sie sich verhalten?

Warndreieck in etwa 100 m Entfernung aufstellen

Andere Fahrer durch deutlich Handzeichen zum Anhalten auffordern

Warnblinklicht einschalten und möglichst weit rechts anhalten (Seitenstreifen, Haltebucht)

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.07-010 / 3 Fehlerpunkte

Worauf kann Warnblinklicht hinweisen?

Auf Schulbusse, bei denen Kinder ein- oder aussteigen

Auf einen Stau

Auf liegen gebliebene Fahrzeuge

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.2.15-108 / 3 Fehlerpunkte

Wann müssen Sie das Warnblinklicht einschalten?

Wenn Sie in zweiter Reihe parken

Bei jedem Be- oder Entladen

Wenn Ihr Fahrzeug an einer Stelle liegen bleibt, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann