StVO (Straßenverkehrs-Ordnung)

Fassung des Inkrafttretens vom 09.04.2009. Zuletzt geändert durch: Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18 S. 734, ausgegeben zu Bonn am 08. April 2009).

Hinweis der FAHRTIPPS-Redaktion: Die 46. Änderungsverordnung zur StVO, die am 01.09.2009 bereits in Kraft getreten war, wurde am 13.04.2010 vom Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aufgrund eines Rechtsmangels für nichtig erklärt und kommt nach dieser Auffassung nicht zur Anwendung. Gemäß BMVBW gilt also weiterhin die 45. Änderungsverordnung. Hier können Sie die angezeigte StVO-Version umschalten:

45. Änderungsverordnung
46. Änderungsverordnung

§ 26  Fußgängerüberwege

(1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den Fußgängern sowie Fahrern von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten. 

(2) Stockt der Verkehr, so dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten. 

(3) An Überwegen darf nicht überholt werden. 

(4) Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, so gelten diese Vorschriften entsprechend. 

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-016 / 3 Fehlerpunkte

Welches Verhalten älterer Fußgänger ist an Zebrastreifen häufig zu beobachten?

Sie kehren manchmal auf halbem Wege um

Sie betreten unerwartet die Fahrbahn

Sie blicken weder nach links noch nach rechts

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.26-003 / 3 Fehlerpunkte

In welchen Fällen müssen Sie an Zebrastreifen besonders vorsichtig fahren?

Wenn die Sicht auf den Zebrastreifen behindert ist

Wenn ein anderes Fahrzeug bereits vor dem Zebrastreifen wartet

Wenn Fußgänger die Fahrbahn überqueren wollen

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.26-105 / 3 Fehlerpunkte

Ein Fußgängerüberweg ist verschneit; sichtbar ist nur das Hinweiszeichen "Fußgängerüberweg". Ein Fußgänger will die Fahrbahn überqueren. Was ist richtig?

Nötigenfalls anhalten, um dem Fußgänger das Überqueren zu ermöglichen

Weiterfahren, weil nur sichtbare Markierungen zu beachten sind

Rechtzeitig und vorsichtig bremsen

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§ 27 StVO
§ 27 StVO: Verbände