StVO (Straßenverkehrs-Ordnung)

Fassung des Inkrafttretens vom 09.04.2009. Zuletzt geändert durch: Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18 S. 734, ausgegeben zu Bonn am 08. April 2009).

Hinweis der FAHRTIPPS-Redaktion: Die 46. Änderungsverordnung zur StVO, die am 01.09.2009 bereits in Kraft getreten war, wurde am 13.04.2010 vom Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aufgrund eines Rechtsmangels für nichtig erklärt und kommt nach dieser Auffassung nicht zur Anwendung. Gemäß BMVBW gilt also weiterhin die 45. Änderungsverordnung. Hier können Sie die angezeigte StVO-Version umschalten:

45. Änderungsverordnung
46. Änderungsverordnung

§ 21a  Sicherheitsgurte, Schutzhelme

(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. Das gilt nicht für
1. Taxifahrer und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung,
2. Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen,
3. Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen,
4. Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist,
5. das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,
6. Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes. 

(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.2.23-021 / 3 Fehlerpunkte

Wie müssen Sie sich gegen Kopfverletzungen schützen?

Durch das Tragen

- eines geprüften Arbeitsschutzhelms

- eines amtlich genehmigten Schutzhelms

- eines Stahlhelms

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.2.21-112 / 3 Fehlerpunkte

Ein Pkw ist mit zwei Front-Airbags ausgerüstet. Auf welchen Sitzplätzen müssen Sicherheitsgurte angelegt werden?

Auf allen Sitzen

Nur auf den Vordersitzen

Nicht auf den Vordersitzen

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.2.21-111 / 3 Fehlerpunkte

Ab welcher Aufprallgeschwindigkeit müssen Sie mit schweren oder tödlichen Verletzungen rechnen, wenn Sie keinen Sicherheitsgurt angelegt haben?

Ab 30 km/h

Ab 80 km/h

Ab 50 km/h

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§ 22 StVO: Ladung