Rad fahrende Kinder dürfen nicht immer den Gehweg benutzen

Für 8- und 9jährige Kinder gilt: Sie dürfen für das Radfahren den Bürgersteig benutzen. Ab dem 10. Geburtstag muss dann aber wie ein Erwachsener gefahren werden.

Kinder ab dem achten und vor dem zehnten Geburtstag dürfen sich sowohl für den Gehweg als auch den Radweg entscheiden. Für Kinder unter 8 Jahren heißt es: Sie müssen auf dem Bürgersteig fahren. Selbst wenn ein Radweg vorhanden ist, weil sie rechtlich wie Fußgänger behandelt werden.

Beispiel:

Fährt die Familie gemeinsam Rad, so müssen die Sprösslinge, die noch nicht 8 Jahre alt sind, einen anderen Weg fahren als Papi oder Mami (das sehen wir im Bild). Denn die Erwachsenen dürfen schließlich nicht den Gehweg benutzen und die ganz Kleinen dürfen eben nicht auf die Straße. Die Kinder müssen aber auf dem Bürgersteig besonders vorsichtig gegenüber den Fußgängern sein. Beim Überqueren von Straßen müssen die Kinder außerdem absteigen.

Diese Vorschrift ist geregelt in der Straßenverkehrs-Ordnung, § 2 Absatz 5

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