Fahrradstraße, Höchstgeschwindigkeit 30!

Fahrradstraße

Ein Traum vieler Radfahrer ist wahr geworden: die Fahrradstraße. Hier dürfen außer Fahrrädern eigentlich keine anderen Fahrzeuge fahren. Allerdings wird dies durch ein Zusatzzeichen häufig erlaubt.

»Austoben« dürfen sich Radfahrer dort nicht.

 

Für alle Fahrzeuge gilt seit dem 1. September 2009 in Fahrradstraßen die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (vorher stand dazu einfach "mäßige Geschwindigkeit" in der Straßenverkehrsordnung). Daran müssen sich nicht nur die motorisierten »Gäste« halten, sondern natürlich auch die Radfahrer selbst. Es ist den Radfahrern dafür gestattet, beliebig nebeneinander zu fahren. Wenn durch ein Zusatzzeichen der Verkehr mit Kraftfahrzeugen zugelassen ist, dann dürfen die Radfahrer andere Fahrzeuge allerdings nicht »schikanieren«, denn nach wie vor haben alle Verkehrsteilnehmer den § 1 StVO zu beachten, der unnötige Behinderungen verbietet und gegenseitige Rücksicht vorschreibt.

   Fahrradstraße
Nur in Fahrradstraßen erlaubt...

 

..zum Seitenbeginn

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-111 / 3 Fehlerpunkte

Worauf weist dieses Verkehrszeichen hin?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-111

Auf ein Verbot für Radfahrer

Auf Radfahrer, die die Fahrbahn kreuzen

Auf einen Radweg

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-119 / 3 Fehlerpunkte

Welche Fahrzeuge dürfen eine so beschilderte Straße nicht befahren?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-119

Fahrräder

Motorräder

Pkw

FAHRTIPPS-Seiten, die Sie auch interessieren könnten:

 § 41 StVO (Seite 3)Straßenverkehrsordnung StVO, § 41
§ 41 StVO: Vorschriftzeichen (Seite 3)