Zuerst versuchsweise bis zum Ende des Jahres 2000 eingeführt, hat sich
die neue Radfahrer-Vorschrift offenbar bewährt, denn sie ist verlängert
worden. In besonders beschilderten, verkehrsarmen Straßen mit Tempo 30-Begrenzung
dürfen Radfahrer entgegen besonders ausgeschilderten Einbahnstraßen
fahren.
Diese Einbahnstraßen erkennt man an dem Zusatzzeichen »Radfahrer
frei« unterhalb des Schildes »Verbot der Einfahrt«. Damit gibt
es also legale Geisterfahrer in Einbahnstraßen. Achten Sie also auf die Zusatzzeichen! Unter dem Einbahnstraßen-Schild
befindet sich ein Hinweis, wenn Radfahrer entgegen dem Verlauf der Einbahnstraße
fahren dürfen.
Eine echte Einbahnstraße
Das wirkt sich beim Linksabbiegen aus. Man hat sich in Einbahnstraßen dabei so weit
wie möglich links einzuordnen. Aber muss man als Autofahrer nicht damit rechnen, dass in
diesem Moment ein Radfahrer links entgegenkommt? Und er braucht genug Platz. Schon vorher daran denken und links ungefähr 1,5 m freilassen! Und noch eine Bitte: Die neue Regelung gilt wirklich nur für solche
Straßen, die besonders beschildert sind. Aus Gewohnheit fahren leider immer mehr Radfahrer in alle möglichen gesperrten Straßen hinein. Bitte prüfen Sie als Radfahrer deshalb, ob es sich um eine »echte« Einbahnstraße handelt,
wo Sie dann keinesfalls in entgegengesetzter Richtung fahren dürfen!
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-121 / 3 Fehlerpunkte
Worauf weisen diese Verkehrszeichen hin?
Auf eine Einbahnstraße von 100 m Länge
Auf eine Zollstelle in 100 m Entfernung
Auf das Verbot der Einfahrt in 100 m Entfernung
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Diese FAHRTIPPS-Seite (Nr. 175) wurde zuletzt aktualisiert am 23.09.2004
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