Wenden auf Kraftfahrstraßen über einen Parkplatz ist nicht verboten

Autofahrer dürfen auf Kraftfahrstraßen wenden, wenn sie dazu einen seitlich gelegenen Parkplatz benutzen. In diesen Fällen liegt kein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung vor, die das Wenden auf Kraftfahrstraßen (mit weißem Auto auf blauem Grund gekennzeichnet) grundsätzlich untersagt. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Urteil entschieden.

Das Gericht gab damit einem Autofahrer Recht, der von der Bundesstraße 12 in Richtung Kaufbeuren zunächst in einen rechts gelegenen Parkplatz ausgefahren war, dann die Fahrbahn zum gegenüber liegenden Parkplatz überquerte und von dort in Gegenrichtung weiterfuhr. Das Amtsgericht Kaufbeuren sah darin einen Verstoß gegen das Wendeverbot und verhängte einen Monat Fahrverbot sowie 300 Mark (153 Euro) Geldstrafe. Dem schloss sich der BGH nicht an. Sinn des Wendeverbots sei es, Verkehrsgefährdungen durch Manöver auf der Fahrbahn oder auf Beschleunigungs-, Seiten- und Mittelstreifen zu vermeiden. Ähnliches gelte für Ein- und Ausfahrten.

Verlasse der Autofahrer dagegen die Fahrbahn vollständig und fahre auf einen Parkplatz, dann entstehe keine derartige Gefahrenlage. Der BGH verwies darauf, dass es grundsätzlich erlaubt sei, von einer Kraftfahrstraße in einen Waldweg oder eine Grundstückseinfahrt einzubiegen und danach in Gegenrichtung weiter zu fahren. Zwar könne, so räumte das Gericht ein, auch das bloße Überqueren der Fahrbahn riskant für den Schnellverkehr sein. Dem könnten die Behörden jedoch mit entsprechenden Verbotsschildern oder durchgezogenen Mittellinien entgegen wirken.

Damit klärte der 4. Strafsenat eine Frage, die von den Oberlandesgerichten bisher unterschiedlich gesehen wurde. Das Bayerische Oberste Landesgericht, das den Fall in Karlsruhe vorgelegt hatte, wollte Wendemanöver unter Ausnutzung von Parkplätzen als Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung ahnden. Das OLG Stuttgart dagegen hat solche Wendevorgänge erlaubt.

BGH (Az.: 4 StR 394/01 Beschluss vom 19. März 2002)

Homepage des Autors, Rechtsanwalt Ralf Frommen: www.advokat-online.de

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