Trunkenheit am Steuer - kein Anspruch auf vorläufige Fahrerlaubnis trotz
drohendem Arbeitsplatzverlust

Auch bei einem drohenden Verlust seines Arbeitsplatzes hat ein Arbeitnehmer, der wegen Trunkenheit am Steuer aufgefallen ist, keinen Anspruch auf eine vorläufige Erteilung seiner eingezogenen Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht Trier lehnte in einem Urteil den entsprechenden Antrag eines Mannes ab, der bereits drei Mal wegen »hochgradiger alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit« seine Fahrerlaubnis abgeben musste. Als Bedingung für eine erneute Teilnahme am Verkehr nannten die Richter ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten.

Das Gericht begründete sein Urteil mit den wiederholten Straftaten des Mannes und sah im drohenden Jobverlust keinen Grund für eine Ausnahme. Bei dem letzten Vorfall habe der Mann eine Blutalkoholwert von 1,9 Promille gehabt. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten sei ab 1,6 Promille vorgeschrieben. Damit müsse der Betroffene nachweisen, »dass er künftig keinen Alkohol mehr trinken werde«. Nur dann sei es angesichts der früheren Alkoholgewöhnung zu verantworten, ihn überhaupt noch am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.

VerwG Trier (Az. 1 L 398/02.TR)

Homepage des Autors, Rechtsanwalt Ralf Frommen: www.advokat-online.de

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