»Ausbremsen« auf der Autobahn ist Nötigung

»Erzieherisches Ausbremsen« anderer Autofahrer auf der Autobahn kann in allen Varianten für den Täter wegen Nötigung zu einer empfindlichen Geldstrafe und Führerscheinentzug führen. Nötigung liegt nicht nur dann vor, wenn der Täter den Nachfolgenden zu einer Vollbremsung zwingt oder allmählich so herunterbremst, dass der Nachfolgende zum Anhalten gezwungen wird, stellte das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Urteil klar (Az.: 1 St RR 57/01). Eine Nötigung liegt nach Ansicht des Gerichts vielmehr auch dann vor, wenn der Täter sein Tempo ohne verkehrsbedingten Grund massiv reduziert, um den Fahrer des nachfolgenden Fahrzeugs zu einer unangemessen niedrigen Geschwindigkeit zu zwingen und der Nachfolgende dies nicht durch Ausweichen oder Überholen vermeiden kann, hieß es im Leitsatz des Urteils.

Im konkreten Fall hatte ein Autofahrer einem belgischen Lkw-Fahrer, der zuvor auf der Autobahn Salzburg-München (A 8) einen anderen Brummi verbotswidrig überholt hatte, eine Lektion erteilen wollen. Er setzte sich vor den Truck und reduzierte sein Tempo von 92 auf 43 Stundenkilometer. Erst nach einem Kilometer beendete er seine »pädagogische Aktion«.

Das Amtsgericht Miesbach verurteilte den selbst ernannten Verkehrswächter wegen Nötigung zu zwei Monaten Fahrverbot sowie einer Geldstrafe von 3250 Mark (rund 1661 Euro). Der Bayerische Oberste Landesgericht hatte in der Revisionsverhandlung dagegen im Prinzip keine Einwände, es hob das Urteil vielmehr nur deswegen auf, weil nicht klar war, ob das strafbare Manöver noch innerhalb des Überholverbots für Lkw ablief oder ob der Trucker dem möglicherweise durch Überholen entgehen hätte können. Lediglich dies muss das Amtsgericht mit gegebenenfalls milderer Strafe noch einmal klären.

OLG München (Az.: 1 St RR 57/01)

Homepage des Autors, Rechtsanwalt Ralf Frommen: www.advokat-online.de

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