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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern asdf555
24.01.2009, 10:29 Uhr

Radfahren im Kreisverkehr

Hallo,
schaut Euch mal das bitte an:
http://www.muenster.de/stadt/stadtplanung/pics/613
Kreisverkehr.pdf


Einige Aussagen daraus lassen mich mit dem Kopf schütteln, z.B.
"Innerorts haben Radfahrer auf einem der Kreisfahrbahn folgenden Radweg Vorfahrt."

"Außerhalb geschl. Ortschaften .... müssen Vorfahrt achten."

".. Ein- oder abbiegende Fahrzeuge sind
untergeordnet. ..."

"Radfahrer, die auf Radwegen um den Kreisverkehr fahren, sind bei einmündenden Straßen untergeordnet und müssen die Vorfahrt achten..."

Der Titel das Faltblatts lautet: "Radfahren im Kreisverkehr" und ich habe da mit einigen Aussagen meine Probleme. Was meint ihr?

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24.01.2009, 18:17 Uhr

zu: Radfahren im Kreisverkehr

Die Formulierungen "innerorts ist es so" und "ausserorts ist es so" halte ich für unglücklich gewählt.

Zwar mag es für die Kreisverkehre in Münster und Umgebung tatsächlich zutreffend sein, generell es ist aber nicht so.

Maßgeblich ist immer die am Kreisverkehr aufgestellte Beschilderung.

Die Bilder in der Broschüre zu beiden Regelungen sind aber recht verständlich.

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24.01.2009, 19:14 Uhr

zu: Radfahren im Kreisverkehr

Wo bitte steht in der StVO, dass es für KV eine Regelung für igo und eine andere für agO gibt?
Und im Ludgerikreis gilt die Vorfahrt, also § 8 StVO (dort ist Vorfahrt geregelt!)

Warum ist auf dem Bild Zeichen 215 ohne 205 abgebildet?

Warum dürfen Radfahrer bevorrechtigt um den Kreis fahren? Diese Aussage ist falsch, nur in Verbindung mit der Zeichnung und dieser individuellen Verkehrsregelung gemäß Zeichnung gilt dies an einem so ausgeschilderten KV.

Für den Lugerikreis fehlt eine Zeichnung oder ein Hinweis auf die Verkehrszeichen.

Radfahrer sollen mittig in der rechten Fahrspur fahren. Toller Rat, es gilt das Rechtsfahrgebot.

Radfahrer dürfen Autofahrer behindern und ihnen das Überholen unmöglich machen?

Es ist ja ok, wenn an KV individuelle Regelungen durch VZ getroffen werden, nur die Aussagen betreffen "Radfahren im Kreisverkehr" und die Regelungen betreffen 3 ganz genau bezeichnete KV in Münster. Es entsteht der Eindruck, dass Radfahren im KV generell so wie beschrieben funktioniert.

Warum ist die Regelung des § 9a StVO überhaupt nicht angesprochen? Diese kommt wohl in D überwiegend vor.

Ein KV ist nur bis zu gewissen Grenzen leistungsfähiger als eine Kreuzung und macht wohl keinen Sinn bei unterschiedlichen Straßentypen, sondern eher bei ähnlichen Staßen mit ungefähr gleichem Verkehrsaufkommen.

Wie to sagt: Maßgeblich ist immer die am Kreisverkehr aufgestellte Beschilderung - oder es gilt revoli.
Braucht es da eine Broschüre? Mit Überschriften wie: "Radfahren im KV innerorts - vorfahrtberechtigt!"

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern asdf555
24.01.2009, 19:52 Uhr

zu: Radfahren im Kreisverkehr

Es wäre alles ok, wenn dies ausdrücklich gesagt würde und dann müsste zuerst auf die allgemeinen Regeln aus § 9a StVO bzw. auf Vorfahrt revoli (wenn keine VZ) hingewiesen werden.
Wenn das grundlegende Verhalten geklärt ist, dann kann auch auf besondere Regelungen durch Verkehrszeichen hingewiesen werden.

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.04-106-B / 3 Fehlerpunkte

Womit müssen Sie hier rechnen?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.1.04-106-B

Dass sich Ampeln von den bunten Leuchtreklamen kaum abheben

Dass Ihr Fahrzeug von anderen nicht rechtzeitig gesehen wird

Dass Sie entgegenkommende Fahrzeuge erst spät erkennen

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-009 / 3 Fehlerpunkte

Worauf weist dieses Verkehrszeichen hin?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-009

Auf ein Verbot für Fahrrad- und Mofa-Fahrer

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.42-115 / 3 Fehlerpunkte

Worauf weist diese Verkehrszeichen hin?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.42-115

Auf ein Verbot für Fußgänger und Kraftwagen

Auf das Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs