airforceone
19.08.2008, 11:14 Uhr
Zwei Jahresfrist. Änderung im Gesetzestex Juli 2008
§ 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach
vorangegangener Entziehung oder nach
vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften
für die Ersterteilung.
(2) Die Fahrerlaubnisbehörde kann auf eine
Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn keine
Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
daß der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17
Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
nicht mehr besitzt. Ein Verzicht auf die Prüfung ist
nicht zulässig, wenn seit der Entziehung, der
vorläufigen Entziehung, der Beschlagnahme des
Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme
nach § 94 der Strafprozeßordnung oder dem
Verzicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.
(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer
medizinisch-psychologischen Untersuchung nach §
11 Abs. 3 Nr.9.
Heisst, sofern keine geistige oder körperlichen Einschränkungen vorliegen oder der Fahrerlaubnisbehörde bekannt sind, muss eine erneute theoretische und praktische Prüfung nicht nochmals angeordnet oder durchgeführt werden.
carhol
19.08.2008, 12:20 Uhr
zu: Zwei Jahresfrist. Änderung im Gesetzestex Juli 2008
gültig aber erst ab 28.11.08
mfg
to
19.08.2008, 13:15 Uhr
zu: Zwei Jahresfrist. Änderung im Gesetzestex Juli 2008
Innerhalb der Zweijahresfrist musste schon bisher keine Prüfung angeordnet werden.
Aber sie konnte und kann auch weiterhin angeordnet werden. Das liegt nach wie vor im Ermessen der Behörde.
Georg_g
19.08.2008, 14:24 Uhr
zu: Zwei Jahresfrist. Änderung im Gesetzestex Juli 2008
Inkrafttreten am 29.10.2008.