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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Manue1992
21.04.2015, 12:58 Uhr

Handy am Steuer in der Probezeit

Guten Tag,

Ich habe mal eine frage, heute morgen ist bei mir ein brief von der Autobahn Polizei ins haus gflatter da sie mich erwicht hatten mit dem Handy am Steuer,
ich muss dazu sagen es war ein brennendes auto am strassenrand das ich beim vorbeifahren fotografiert hatte.

Jedoch nun zu meinem Problem ich wurde letzte woche Geblitzt ca. 75 kmh 50 erlaubt.

Und nun kam die Handy am Steuer geschichte.

Was droht mir jetzt kann ich da iwas machen das ich drum herum komme?

Gruß Manu

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Wackeldackel
21.04.2015, 13:12 Uhr

zu: Handy am Steuer in der Probezeit

Ganz ehrlich, meine Meinung dazu;
Wer auf der Autobahn verunfallte Autos (oder auch verletzte Personen) während der Fahrt fotografiert und keine (erste) Hilfe leistet, sollte sich mal gegebenenfalls freiwillig einer MPU stellen, ob er überhaupt als Verkehrsteilenehmer tauglich ist.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Bussgeldengel
03.06.2015, 13:05 Uhr

zu: Handy am Steuer in der Probezeit

Dir droht eine Geldstrafe. Allerdings kann dein "Handy auf der Autobahn" eine Ordnungswidrigkeit nach sich ziehen.

Dies kann ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro und einem Punkt bestraft werden.

Dadurch kann es sein, dass sich deine Probezeit verlängert!

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.12-110 / 3 Fehlerpunkte

Wie weit muss man beim Parken außerorts vom Andreaskreuz mindestens entfernt bleiben?

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-138-B / 3 Fehlerpunkte

Was ist hier zu beachten (keine Vorfahrtstraße)?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-138-B

Die Mittellinie darf überfahren werden, wenn es der Gegenverkehr zulässt

Fahrzeuge dürfen die Mittellinie nicht überqueren oder über ihr fahren

Parken ist erlaubt, wenn zwischen einem parkenden Fahrzeug und der Mittellinie ein Fahrstreifen von mindestens 3 m bleibt

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.34-002 / 3 Fehlerpunkte

Sie haben ein geparktes Fahrzeug beschädigt. Trotz angemessener Wartezeit ist der Geschädigte nicht erschienen. Was müssen Sie tun?

Es genügt, Ihren Namen und Ihre Anschrift einem unbeteiligten Zeugen zu geben

Ihren Namen und Ihre Anschrift am beschädigten Fahrzeug hinterlassen und den Unfall unverzüglich der Polizei melden

Sie dürfen den Unfallort ohne Weiteres verlassen