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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern FreddyKay
07.02.2011, 16:23 Uhr

Anordnung zum Aufbauseminar

Hallo zusammen.

Ich habe am 21.07.2010 eine Ordnungswidrigkeit begangen, bei der ich die zulässige Höchstgeschwindigkeit (Innerorts, also 50km/h) um 24km/h überschritten habe. Dies hatte natürlich einen Bußgeldbescheid (80€ 1 Punkt (Diesen "Pflichtpunkt". Den die Behörde eintragen "muss") zu Folge, den ich auch selbstverständlich Ordnungsgemäß bezahlt habe. Der Bußgeldbescheid kam am 16.08.2010. Nun kam am 04.02.2011 die Anordnung zu einem Aufbauseminar.

Informationen zusammengefasst
Tatzeit: 21.07.2010
Bußgeldbescheid: 16.08.2010
Anordnung zum Aufbauseminar: 04.02.2011
Ordnungswidrigkeit: Höchstgeschwindigkeit um 24km/h überschritten
Probezeit Ende: August 2011
Frist bis Teilnahmebestätigung: 11.05.2011

Nun würde mich ganz einfach folgendes interessieren:
1) Gibt es eine bestimmte Frist vom Zeitpunkt des Bußgeldbescheides zur Anordnung zum Aufbauseminar?
2) Wenn nicht, sieht irgendjemand eine Möglichkeit für mich das Aufbauseminar nicht absolvieren zu müssen?
3) Gibt es überhaupt irgendeine Möglichkeit gegen diese Anordnung vorzugehen?

Klar ich weiß das gewisse Behörden sich gerne mal Zeit lassen bis diese etwas rausschicken, aber der Zeitraum ist nun fast 6 Monate! Ich persönlich finde das also nicht in Ordnung, dass ich jetzt noch ein Aufbauseminar absolvieren soll!

Bitte um Hilfe.
Vielen Dank
Freddy

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern FSGA77
07.02.2011, 20:06 Uhr

zu: Anordnung zum Aufbauseminar

Hallo Freddy,
zu deinen Fragen:
1) Nein; es ist (leider) durchaus normal, dass sich das Ganze Ewigkeiten hinauszögert. Eine Verjährungsfrist gibt es hier auch nicht.
2) Nein (siehe 3.)
3) Jetzt nicht mehr. Soweit ich das jetzt richtig nachgeguckt habe, hast du im Verwaltungsrecht 1 Monat Widerspruchsfrist, das bezieht sich aber auf den Bußgeldbescheid. Da du offensichtlich keinen Einspruch eingelegt hast, kannst du jetzt nichts mehr dagegen tun. Analog gilt das natürlich auch für das Aufbauseminar. Wenn du aber "einfach so" 24 km/h zu schnell warst, ohne dass es besondere Gründe gab, so schnell zu fahren, hättest du mit Einspruch auch keinen Erfolg gehabt.

Und - nichts für ungut - aber die Aufbauseminare sind genau dazu da, auffällige "Fahranfänger" nachzuschulen. Da musst du jetzt wohl oder übel durch. Mit 74 durhc eine Ortschaft rasen ist schon kein einfacher Kavalliersdelikt mehr und passiert in der Regel auch nicht aus Versehen ;-)

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern FreddyKay
07.02.2011, 20:28 Uhr

zu: Anordnung zum Aufbauseminar

Einfach so bin ich natürlich auch nicht zu schnell gefahren.
Ich befinde mich derzeit noch in einer Ausbildung, und musste an diesem Tag meinem Ausbilder schnellst möglich hinterher kommen, da dieser noch vorm auf Rot springen der Ampel über die Kreuzung war. Fakt ist allerdings auch, dass man der Straße definitiv NICHT ansehen konnte, dass sich diese unbedingt in einer Ortschaft befindet. Klar es ist Stadtnähe, aber eine 2 spurige Straße mit Seiten bzw. Parkstreifen und keinem Ortseingangsschild.

Naja gut, kann ich wohl nichts machen. Muss ich zusehen wie ich das Geld auftreibe >.<

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
09.02.2011, 11:16 Uhr

zu: Anordnung zum Aufbauseminar

Kein Ortseingangsschild? Woraus ergab sich dann die Geschwindigkeitsbegrenzung?

Nun gut, all diese Fragen spielen leider keine Rolle mehr. Ich stimme FSGA77 voll zu.
Eine Geschwindigkeitsübertretung von mehr als 20 km/h ist ein sog. A- Verstoß.
Sobald ein solcher rechtskräftig und eingetragen wird, sind Probezeitmaßnahmen einzuleiten; da hat die Behörde auch bei bestem Willen keinen Ermessensspielraum.

Die einzige Möglichkeit, die Probezeitmaßnahmen zu vermeiden, wäre also gewesen, die Rechtskraft des Bußgeldbescheides zu verhindern. Und der Zug ist abgefahren.

»
Klar ich weiß das gewisse Behörden sich gerne mal Zeit lassen bis diese etwas rausschicken, aber der Zeitraum ist nun fast 6 Monate!«


Dass ein wenig Zeit vergeht, liegt daran:
Das ASF kann wie gesagt erst angeordnet werden, wenn der Verstoß "in trockenen Tüchern" ist, also nicht mehr angefochten werden kann. Daher muss die Rechtsmittelfrist für den Bußgeldbescheid oder das Urteil abgelaufen sein. (Andernfalls könnte es ja sein, dass ein ASF angeordnet wird, und der Bußgeldbescheid danach erfolgreich angefochten wird)
Wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, informiert die Bußgeldstelle, die für die Ahndung des Verstoßes zuständig war, die Führerscheinstelle. Das ist die Behörde, die über die Fahrerlaubnisse "wacht". Diese bekommt dann die Meldung "Wir haben hier einen rechtskräftigen A- Verstoß zu Lasten des X".
Und dann erst wird das Probezeitverfahren eingeleitet.

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.09-002 / 3 Fehlerpunkte

Kann die Fahrtüchtigkeit schon durch verhältnismäßig geringe Mengen Alkohol beeinträchtigt werden?

Ja, auch geringe Mengen Alkohol können die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen

Nein, geringe Mengen Alkohol haben nie Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit

Nein, wenn der Alkohol zusammen mit Kaffee getrunken wird

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.09-004-B / 3 Fehlerpunkte

Welche Fahrlinie müssen Sie einhalten?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.2.09-004-B

Die rechte

Die linke

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.03-106 / 3 Fehlerpunkte

Sie fahren mit 30 km/h. Dabei beträgt der Bremsweg bei einer normalen Bremsung 9 Meter nach der Faustformel. Wie lang ist der Bremsweg unter gleichen Bedingungen bei 60 km/h?

27 m

18 m

36 m