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10.09.2006, 13:31 Uhr

zu: Geschw.-Begrenzung mit Gefahrenzeichen

Aus §41 Abs.2 StVO
»Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278, 279, 280, 281 und 282 «

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25.07.2007, 21:40 Uhr

zu: Geschw.-Begrenzung mit Gefahrenzeichen

"Allerdings kommt nach der Kurve so in 75-100m ein 70km/h Schild, es ist zumindestens nach der Kurve gleich zu sehen."
Gegenfrage - An welcher Stelle genau kann man sagen: Die Kurve ist zu ende?
Wer wird allerdings innerhalb von 75-100 m (wenn es sich um eine Straße außerhalb eines Ortes handelt) auf 100 km/h beschleunigen, um gleich wieder auf 70 km/h abzubremsen?

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25.07.2007, 21:40 Uhr

zu: Geschw.-Begrenzung mit Gefahrenzeichen

â EUROžDie Kurve ist halt die guten 75-100m vor dem Schild zu ende. Lass es auch ein paar Meter mehr sein, aber man kann am Ende der Kurve das runde Schild gut erkennen.â EUROœ

Nun gut, das beantwortet nicht meine Frage nach dem konkreten Beginn und Ende einer (nicht DIESER) Kurve.
Aber ich meine, wenn die Kurve zu ende ist und es sich hier um ein Streckenverbot handelt, bräuchtest Du nicht mehr 40 km/h fahren - egal ob ein weiteres Schild kommt oder nicht.

Bei einem Gefahrenzeichen für Kinder würde ich jedoch nicht von Streckenverbot sprechen. Schließlich haben diese auch einen Weg von und zur Schule.

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10.09.2006, 19:48 Uhr

zu: Geschw.-Begrenzung mit Gefahrenzeichen

» Kann sich jemand an dieses Urteil erinnern? Ich glaube es ging dabei um eine Schule und das Gefahrenzeichen für Kinder und der irrigen Annahme, dass nach dem Schulgelände diese Gefahr vorbei ist. «

ich erinnere mich an dieses Urteil, und wenn ich dazu komme, suche ich das nachher mal heraus, ich bin mir sicher, das irgendwo zu haben.
Ich glaube, dort ging es um bestimmte Gefahren, deren Ende sich nicht so ganz zweifelsfrei erkennen lässt. Genannt war, glaube ich, die Warnung vor Radfahrern. Das Gericht tellte fest, daß ein Autofahrer bei diesem Gefahrenzeichen nicht unmittelbar nach dem Passieren eines kreuzenden Radwegs beschleunigen darf, sondern eine gewisse Strecke abwarten muß. Der Gefahrenbereich sei nicht auf den genauen Kreuzungspunkt beschränkt.

Ich guck mal, ob ich das heute Abend noch schaffem ansonsten, bis morgen!

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10.09.2006, 23:29 Uhr

zu: Geschw.-Begrenzung mit Gefahrenzeichen

Urteile, außer BGH Urteile, werden hier nicht wirklich weiter helfen.
AG oder LG Urteile beziehen sich in der Regel nur auf eine konkrete Situation. Die VO ist hier recht eindeutig. Ist die Gefahr vorbei, kann ich Gummi geben.
Sollten das Richter Situationsbedingt einmal anders sehen, so ist das hinzunehmen. Jeder hat die Möglichkeit gegen so ein Negativurteil vorzugehen.
ich glaube aber nicht das OTTO- Normalverbraucher bis zum BGH gehen wird.
Gruß


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