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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Basti2
29.11.2005, 12:28 Uhr

Eingeschränktes Haltverbotsschild mit Bewohnerparkvorrecht

Hi,

nach Erhalt eines 'Knöllchens' eine kurze Frage zum Eingeschränkten Haltverbotsschild mit Zusatzschild Bewohnerparkvorrecht und Zeitangaben:

'Bewohner
mit Parkausweis Nr. xxx
18 - 7.30 h, Sa ab 13 h
So. ganztägig
frei'

Wo findet man denn in der StVO oder deren Zusatzbestimmungen/-verordnungen, dass die Kombination aus beiden zulässig ist.
Auf Anfrage bei der zuständigen Straßenverkehrsabteilung kam nur die Aussage 'das ist halt so'.

Grüße,

Basti

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29.11.2005, 13:56 Uhr

zu: Eingeschränktes Haltverbotsschild mit Bewohnerparkvorrecht

Der Bestimmung findest du im Paragraphen zum Verkehrszeichen 286 selber, und zwar § 41 (2) Nr. 8 StVO:
...
Das Zusatzschild "Anwohner mit besonderem Parkausweis frei" nimmt Anwohner mit besonderem Parkausweis vom Haltverbot aus.
...

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29.11.2005, 14:40 Uhr

zu: Eingeschränktes Haltverbotsschild mit Bewohnerparkvorrecht

Hallo xgoedex,

das Zusatzschild für das Bewohnerparkrecht ist mir bekannt, auch eine zeitliche Regelung, aber nicht die Kombination aus beiden. Dadurch ist nicht eindeutig geregelt, wofür die angegebenen Zeiten gelten.

Leider finde ich keinen Link, wo dies ersichtlich wird.
Z.B. http://www.jura.uni-sb.de/BGBl/TEIL1/1992/19920688
.1.HTML


Grüße,

Basti

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29.11.2005, 15:18 Uhr

zu: Eingeschränktes Haltverbotsschild mit Bewohnerparkvorrecht

Gelegentlich kann es bei mehreren Zusatzschildern bzw. bei einem Zusatzschild mit mehreren Einschränkungen zu Interpretationsproblemen kommen.

In diesem Fall gilt das aber m.E. nicht. Egal, wie man das Schild liest und egal, ob die Zusatzinformation auf einem Schild stehen oder auf zwei Zusatzschilder verteilt sind - es gibt nur eine einzige sinnvolle Auslegung.

Das Verkehrszeichen "eingeschränktes Haltverbot" stellt ein Verbot dar. Von diesem Verbot ausgenommen sind Bewohner mit Parkausweis. Wann die Ausnahme gilt ist zweifelsfrei erkennbar und auch, für wen die Ausnahme gilt, da der Zeitraum von den Worten "'Bewohner
mit Parkausweis .... frei" umschlossen ist.

Ausnahmsweise hat man hier also mal eine eindeutige sprachliche Regelung gefunden. Missverständlich wäre hingegen eine Formulierung wie:
(Zusatzzeichen 1:)

"Bewohner
mit Parkausweis Nr. xxx frei"

(Zusatzzeichen 2:)

"18 - 7.30 h, Sa ab 13 h
So. ganztägig"

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29.11.2005, 16:53 Uhr

zu: Eingeschränktes Haltverbotsschild mit Bewohnerparkvorrecht

Ach so, gemeint war die Kombination der Zusatzschilder ( Anwohner und zeitliche Begrenzung für selbige).

Ich sehe auch in der Formulierung des Zusatzzeichens wenig Raum für Mißverständnisse.
Dennoch die Frage der Zulässigkeit:
Laut § 39 StVO gelten auch Zusatzzeichen als Verkehrszeichen.
Die VwV - StVO sagt bezügl. "Allgemeines über Verkehrszeichen" u.a. :
"Es dürfen nur die in der StVO abgebildeten Verkehrszeichen verwendet werden oder solche, die das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden durch Verlautbarung im Verkehrsblatt zuläßt."

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