Führerschein/Fahrerlaubnis
Klasse T: Zugmaschinen
Dieser Artikel bezieht sich auf die Fahrerlaubnis- und Ausbildungsvorschriften, die bis zum 18.01.2013 gültig waren, und wird in Kürze aktualisiert. Die neuen Fahrerlaubnisklassen, die ab dem 19. Januar 2013 erteilt werden, finden Sie in den Paragrafen 6 und 6a der Fahrerlaubnis-Verordnung.
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Diese Fahrerlaubnis wird fast nur von Fahrschulen ausgebildet, die auch im
LKW-Sektor tätig sind.
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Mindestalter: |
16 Jahre |
Voraussetzungen: |
Der Erwerb der Klasse T setzt keinen anderen Führerschein voraus. |
Fahrzeuge
(siehe § 6 FeV): |
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,die
jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche
Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch
mit Anhängern). |
Befristung: |
Die Klasse T ist unbefristet gültig. |
Einschluss: |
Klasse T schließt die Klassen L, M und S ein. |
Sonstiges: |
Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer entsprechenden Klasse
geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. |
Sonderfahrten Klasse T |
Überland |
Autobahn |
Dunkelfahrt |
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keine |
Dauer der Fahrprüfung |
60 Minuten |
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.6.02-405 / 3 Fehlerpunkte
Welche Fahrzeuge - auch mit Anhänger - dürfen mit einer Fahrerlaubnis der Klasse T gefahren werden, wenn der Fahrer mindestens 18 Jahre alt ist?
Landwirtschaftlich genutzte Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von
70 km/h
60 km/h
80 km/h
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