Führerschein/Fahrerlaubnis
Klasse T: Zugmaschinen

Dieser Artikel bezieht sich auf die Fahrerlaubnis- und Ausbildungsvorschriften, die bis zum 18.01.2013 gültig waren, und wird in Kürze aktualisiert. Die neuen Fahrerlaubnisklassen, die ab dem 19. Januar 2013 erteilt werden, finden Sie in den Paragrafen 6 und 6a der Fahrerlaubnis-Verordnung.

Traktor Klasse T

Diese Fahrerlaubnis wird fast nur von Fahrschulen ausgebildet, die auch im LKW-Sektor tätig sind.

Mindestalter: 16 Jahre
Voraussetzungen: Der Erwerb der Klasse T setzt keinen anderen Führerschein voraus.
Fahrzeuge
(siehe § 6 FeV):
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Befristung: Die Klasse T ist unbefristet gültig.
Einschluss: Klasse T schließt die Klassen L, M und S ein.
Sonstiges: Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer entsprechenden Klasse geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

Sonderfahrten Klasse T Überland Autobahn Dunkelfahrt
  keine
Dauer der Fahrprüfung 60 Minuten

 

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.6.02-405 / 3 Fehlerpunkte

Welche Fahrzeuge - auch mit Anhänger - dürfen mit einer Fahrerlaubnis der Klasse T gefahren werden, wenn der Fahrer mindestens 18 Jahre alt ist?

Landwirtschaftlich genutzte Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von

80 km/h

60 km/h

70 km/h