Rechts überholen
»Es scheint ja immer verboten zu sein, rechts zu überholen. Gibt
es keine Ausnahmen?«
Es gibt Ausnahmen.
§ 5 Abs. 1 StVO sagt grundsätzlich: »Es ist links zu überholen«. Zuerst
muss aber erklärt werden, was man unter »Überholen« eigentlich versteht:
Überholen = ein in gleicher Richtung fahrendes Fahrzeug einholen und passieren.
Warum das hier erwähnt wird? Weil viele Fahrer meinen, dass ein Überholvorgang
nur stattfindet, wenn man vorher ausschert und anschließend wieder einschert,
in der Absicht, schneller zu sein als der andere. Das sind
jedoch gar nicht die Voraussetzungen! Denn wer auf seinem Fahrstreifen bleibt
und »einfach so« am Fahrzeug im Nachbarfahrstreifen vorbeizieht, der überholt
bereits. Wer das auf der rechten Seite des anderen Fahrzeugs macht, verstößt schon
gegen das Gebot, nur links zu überholen.
Aber wie gesagt, es gibt Ausnahmen... In den folgenden Situationen darf man
auch rechts überholen, wenn man dabei die zulässige Höchstgeschwindikgeit
nicht
überschreitet (mit den entsprechenden Paragrafen der Straßenverkehrsordnung):
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Wenn innerhalb geschlossener Ortschaften mehrere Fahrstreifen für eine Richtung
markiert sind, dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t
rechts schneller fahren — ohne die Markierungen
nicht.
• § 7 Abs. 3 |
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Im Bereich von Ampeln, oder, wie der Gesetzgeber sie nennt, »Lichtzeichen«, darf rechts schneller gefahren werden als links. Hier kommt es nicht darauf an, ob Fahrstreifenmarkierungen vorhanden sind.
• § 37 Abs. 4 |
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Wenn Pfeile, die nebeneinander angebracht sind, in verschiedene Richtungen
weisen, ist das Rechtsüberholen gestattet. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Fahrstreifen markiert sind.
• § 41 Abs. 3 Nr. 5
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Wenn ein Fahrzeug das Linksabbiegen ankündigt und sich eingeordnet hat, auch wenn keine Fahrbahnmarkierungen vorhanden sind, darf man rechts überholen. Selbstverständlich nur mit der nötigen Aufmerksamkeit und Vorsicht.
• § 5 Abs. 7 |
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Um eine Straßenbahn zu überholen. Straßenbahnen dürfen sogar nur rechts überholt
werden, außer in Einbahnstraßen oder wenn die Schienen ganz rechts verlegt sind.
• § 5 Abs. 7 |
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Bei Fahrzeugschlangen auf mehreren Fahrstreifen für eine Richtung; bei Stau
oder zäh fließendem Verkehr. Konkret: Wenn links höchstens Tempo 60 gefahren wird, dann
ist maximal 20 km/h schnelleres Überholen erlaubt.
• § 7 Abs. 2, 2a,
die Geschwindigkeiten stammen aus der Rechtsprechung
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Auf dem Beschleunigungsstreifen (z.B. Autobahn), aber nicht auf dem Verzögerungsstreifen, ist rechts überholen erlaubt.
• § 42 Abs. 6 Buchst.
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Im Bereich eines Autobahnkreuzes, wenn Breitstrich und Richtungstafeln vorhanden
sind, ist das Überholen der Fahrzeuge auf der durchgehenden Fahrbahn erlaubt.
• § 42 Abs. 6 Buchst.
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In allen Situationen muss man jedoch beachten, dass dabei nicht jede Form des Rechtsüberholens toleriert wird. So wäre es zum Beispiel rücksichtslos und gefährlich, im Bereich einer Beschleunigungsspur den Fahrstreifen kurz nach rechts zu wechseln (nämlich in die Beschleunigungsspur hinein), dort den linken Nachbarn zu überholen und gleich wieder links einzuscheren. Es kommt also ganz entscheidend darauf an, dass man diese Ausnahmen nicht wie ein Formel-1-Pilot zum schnelleren Vorwärtskommen missbraucht.
Haben Sie schon herausgefunden, ob auf dem großen Foto ganz oben der Pkw rechts
überholt werden dürfte? Die Antwort lautet: Nein. Er kündigt weder das Linksabbiegen
an, noch haben wir markierte Fahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften,
noch handelt es sich um irgendeine Form von zähfließendem Verkehr, es gibt keine
Ampel weit und breit, und wie eine Straßenbahn sieht er auch nicht aus. Warum
er dann allerdings links fährt, wird wohl nur der Fahrer selbst wissen.
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.1.06-004-B / 3 Fehlerpunkte
Dürfen Sie auf dieser Autobahn den schwarzen Pkw rechts überholen?
Ja, wenn Sie dabei nicht schneller als 80 km/h fahren
Nein, weil auf dem linken Fahrstreifen keine Fahrzeugschlange ist
Ja, weil zum Überholen ausreichend Platz ist
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