Anlieger oder Anliegen
»Wann gilt man als Anlieger, wenn das Verkehrszeichen 'Anlieger frei' aufgestellt ist?«
Wenn man dort wohnt oder jemanden besucht.
Diese Auslegung steht so nicht in der Straßenverkehrsordnung, sondern
hat sich schon vor langer Zeit in der Rechtsprechung durchgesetzt. Deshalb lohnt
es auch nicht, mit irgendwelchen Sprachkonstruktionen im Hinterkopf nach anderen
Möglichkeiten zu suchen.
Gerne legt man sich für alle Fälle eine Ausrede zurecht, um doch
irgendwie als Anlieger zu gelten, für den Fall dass man in eine Verkehrskontrolle
gerät. Dann heißt es immer wieder »... ich habe doch ein Anliegen«,
und es werden fadenscheinige Gründe zur Erheiterung der Beamten erläutert
(musste Stau umfahren, Zigarettenautomat steht nur hier, suche den letzten freien
Parkplatz, hier war früher ein Supermarkt usw. usw.)
Allerdings haben Anlieger und Anliegen gar nichts
miteinander zu tun, man vergleiche dazu die beiden Begriffe im Duden. Aus den Nachrichten kennt man den Ausdruck »Anliegerstaaten« und meint
damit die Länder, die sich um eine bestimmte Region gruppieren. In unserem Zusammenhang
dürfen also nur die Fahrzeuge in die Straße hinein, deren Insassen (mindestens
einer davon) selbst Anwohner oder Besucher eines Anwohners sind.
Nachdem Sie das nun wissen, lösen Sie das nächste Bilderrätsel mit links: Die folgenden Bilder sind scheinbar gleich. Finden Sie den versteckten Fehler!
Als Gewinn winken 15 gesparte Euro, wenn Sie das nächste Mal wissen, in welche Straße Sie nicht hineinfahren dürfen (Ziffer 141.2 im Bußgeldkatalog)
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-116 / 3 Fehlerpunkte
Wer darf in eine so beschilderte Straße einfahren?
Bewohner
Besucher der Bewohner
Fahrzeuge im Durchgangsverkehr
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