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Fahrschule, Ausbildung, Prüfung
Lillie
16.05.2007, 17:51 Uhr
185-Tage-Regelung
Hallo Experten,
hab zwar schon beim Straßenverkehrsamt nachgefragt, aber gerade kommen neue Fragen auf:
Also, wenn ich in Deutschland einen Führerschein erwerben will, muss ich mindestens 185 Tage dort wohnen. Das bedeutet also: Prüfung erst genau nach Ablauf der 185 Tage möglich.
Aber nun weiß ich folgendes nicht so genau: darf ich wirklich vorher keine Prüfung machen, auch nicht die theoretische? Oder doch beides vorher möglich, nur die Ausstellung des Führerscheines erfolgt nach 185 Tagen?
In meinem Falle ginge es sogar nur um Erweitung meines ohnehin deutschen Führerscheines (EU-Führerschein) auf Klasse A.
Ich wäre natürlich um jede Verkürzung der Zeit bis zur Prüfung glücklich, aber ahne schon Übles...
Danke vorab für jeden Ratschlag!
Georg_g
16.05.2007, 18:08 Uhr
zu: 185-Tage-Regelung
»Das bedeutet also: Prüfung erst genau nach Ablauf der 185 Tage möglich.«
Nein, diese Schlussfolgerung stimmt so nicht. Die 185-Tage-Regelung wird häufig falsch verstanden. Nach der FeV darf eine deutsche FE nur erteilt werden, wenn man seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Davon wird ausgegangen, wenn man persönliche und berufliche Bindungen in Deutschland hat. Nur als beispielhafte Erläuterung bzw. zur genaueren Definition in Grenzfällen (z.B. ein Pendler, der zwei Wohnsitze hat) wird die 185-Tage-Regelung herangezogen.
Beispiel:
Ein Chinese soll für ein paar Jahre in D arbeiten. Er hat hier schon eine Stelle und eine Wohnung. Er kommt heute mit seiner ganzen Familie am Flughafen in Frankfurt/Main an und bezieht sofort seine Wohnung. Dann hat er vom ersten Tag an seinen Wohnsitz in D und darf hier eine Fahrerlaubnis erwerben. Alles andere käme ja auch einer 6-monatigen Sperrfrist gleich.
Und was für China gilt, gilt natürlich auch für die Niederlande.
Welkom thuis ;-)
Lillie
16.05.2007, 19:12 Uhr
zu: 185-Tage-Regelung
vielen Dank, Georg: hm, Deine Erklärungen leuchten mir ein, aber das Straßenverkehrsamt hat mir das anders erklärt: nach Ablauf der sechs Monate erst Prüfung möglich.
Verständlich wäre: Nachweisbarkeit von 185 Tagen Wohnsitz im Land, wo man den Führerschein gemacht hat, um ihn dann im neuen Land, in das man zieht, anerkannt bzw. umgeschrieben zu kriegen. Dann könnte ich doch theoretisch nach Ummelden direkt zur Prüfung? Und 185 Tage absitzen, bevor ich mich wieder abmelde? Irgendwie versteh ich alles nicht wirklich.
Vielleicht meinte das Straßenverkehrsamt tatsächlich Pendler mit zwei Wohnsitzen? Ich weiß noch nicht, ob ich die genehmigt kriege. Berufliche und persönliche Bindungen habe ich in D nachweisbar. Aber für NL gilt: kein zweiter Wohnsitz zulässig.
Jedenfalls wird´s daran scheitern, wenn ich nur einen Wohnsitz haben darf. Also bleibt nur: vorm Kreisverkehr weiterhin links blinken und zugeschneite Straßenbemalungen ernst nehmen und noch so viel mehr...
Georg_g
16.05.2007, 19:26 Uhr
zu: 185-Tage-Regelung
Ich stehe jetzt ein wenig auf dem Schlauch, was du genau vorhast. Hast du die Klasse A nicht gerade erst in den Niederlanden gemacht? Oder willst du sie jetzt erst in D erwerben? Oder umschreiben? Oder wie oder was? Und wo genau befindet sich im Moment dein Wohnsitz? Wie lange warst du in NL? Sorry, falls du das in deinen früheren Beiträgen schon alles geschrieben hattest.
Wie auch immer: Eine deutsche FE darf dir erteilt werden, wenn du deinen ordentlichen Wohnsitz hier hast (§ 7 Abs. Satz 1 FeV). Dazu ist es nicht zwingend erforderlich, dass man schon länger als 185 Tage in D ist.
carhol
16.05.2007, 22:25 Uhr
zu: 185-Tage-Regelung
das sehe ich anders georg.
ausbildung und prüfung müsste möglich sein, aushändigung aber erst nach 185 tagen.
wenn ich deiner interpretation folge würde das bedeuten: ich melde einen wohnsitz in tschechin an und mache dort den führerschein am 2. tag und bekomme ihn ausgehändigt.
dieser führerschein wird nicht anerkannt weil die 185 tage nicht erfüllt sind.
genauso geht es einem ausländer in d-land.
holger
Georg_g
17.05.2007, 11:07 Uhr
zu: 185-Tage-Regelung
Die FeV verlangt zunächst nur: "Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat."
Dann erfolgt lediglich eine genauere Erläuterung, wie man schon an der Formulierung "Dies wird angenommen, wenn ..." erkennen kann.
Das bedeutet, dass die Behörde bei einem mind. 185 Tage dauerndem Aufenthalt im Inland automatisch davon ausgeht, dass man seinen Wohnsitz im Inland hat und keine weiteren Nachweise darüber erbringen muss. Wohnt man erst seit ein paar Tagen in D, dann kann es erforderlich sein, den Wohnsitz im Inland nachzuweisen. Ein solcher Nachweis ist z.B. möglich durch einen Mietvertrag, einen Arbeits- oder Ausbildungsvertrag, die Zulassung eines Fahrzeugs im Inland oder die Tatsache, dass auch der Rest der Familie in D wohnt.
Und genau hier unterscheidet sich der Fall von deinem Tschechien-Beispiel: Hier fehlt es nämlich an all diesen Merkmalen (keine Arbeitsstelle in CZ, kein Mietvertrag in CZ, keine Angehörigen in CZ usw., häufig nur eine formelle "Anmeldung" ohne weitere Nachweise).
»dieser führerschein wird nicht anerkannt weil die 185 tage nicht erfüllt sind.«
Das stimmt so aber auch nicht. Selbst wenn eine ausländische Behörde eine FE unter Missachtung des Wohnsitzprinzips erteilt, ist diese FE in D voll gültig. Bitte diesen Fall nicht mit den MPU-Touristen verwechseln, die dann u.U. in D eine Nutzungsuntersagung bekommen.
Dass eine Erteilung der FE erst 6 Monate nach Einreise möglich sein soll, ist eine fehlerhafte Rechtsauslegung der Behörde.
Lillie
17.05.2007, 17:23 Uhr
zu: 185-Tage-Regelung
Georg, ich hoffe, Du hast recht. Aber ich befürchte, dass ich den Führerschein erst nach 185 Tagen erhalte, soweit meine bisherigen Recherchen. Ich habe übrigens noch nicht Klasse A in NL gemacht. Weil ich da eben meine Probleme habe, denke ich nun über einen(vorübergehenden) Wechsel nach D nach. Als Grenzgänger eigentlich leicht möglich, da ich in D arbeite, aber andererseits gerade deswegen wird Missbrauch besonders geahndet. Allerdings: was ist Böses dran, wenn ich meinen gültigen deutschen Führerschein auch in D erweitern will...
Holger: wenn ich die Prüfungen schon vorher machen könnte, wäre bereits hilfreicher als 185 Tage absitzen, jetzt wo ich schon angefangen habe, um schließlich im ekligen November Prüfung zu machen...
carhol
18.05.2007, 00:11 Uhr
zu: 185-Tage-Regelung
wenn du als deutsche deinen wohnsitz nach d-land verlegst brauchst du keine 185 tage warten.
holger
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.20-101 / 3 Fehlerpunkte
Sie nähern sich einem Linienbus, der auf Ihrer Fahrbahn in Gegenrichtung an einer Haltestelle hält und Warnblinklicht eingeschaltet hat. Worauf stellen Sie sich ein?
Fahrgäste wechseln die Seite der Fahrbahn, um den Bus noch zu erreichen
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Ein Bahnbediensteter schwenkt an einem Bahnübergang eine rote Leuchte. Was bedeutet dies?
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Wie verhalten Sie sich bei diesem Verkehrszeichen?
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