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Fahrschule, Ausbildung, Prüfung


 
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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
08.02.2006, 18:06 Uhr

zu: Paar Fragen zum Autoführerschein ...

»die fahrschule MUSS dir eine kopie des ausbildungsvertrages geben. wenn sie es nicht machen, hast du gute karten, brauchst die rechnung nicht zahlen.«

Die Fahrschule muss überhaupt keinen schriftlichen Ausbildungsvertrag machen. Zahlen muss der Fahrschüler natürlich trotzdem.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
08.02.2006, 19:56 Uhr

zu: Paar Fragen zum Autoführerschein ...

»siehe allgem. geschäftsbedingungen der fs .«

Du meinst bestimmt den empfohlenen Vordruck, wie er u.a. vom FL-Verband formuliert wurde und wie er von den Lehrmittelverlagen verkauft wird. Niemand kann mich zwingen, einen Vertrag schriftlich zu formulieren (Ausnahme: Immobilienkäufe, die müssen von einem Notar schriftlich festgehalten werden). Es ist also nur eine Frage der nachträglichen Beweisführung, und hier ist es natürlich mit einem schriftlichen Vertrag einfacher, z.B. die Preise nachzuweisen.

»könnte fl dann traumpreise einsetzten.«

Unabhängig von einem schriftlichen Vertrag müssen die Preise im Fahrschulraum ausgehängt werden. Das ist in der Tat eine gesetzliche Vorschrift, der schriftl. Vertrag hingegen nicht.

»wenn kein schriftlicher ausbildungsvertrag, besonders mit unter 18 jährigen ohne unterschrift eltern, besteht keine verpflichtung zur zahlung. weiss ich aus eigener erfahrung, hab mich da mal von einem richter belehren lassen müssen.«

Ich kenne deinen konkreten Fall nicht, aber bei Minderjährigen müsste der Vertrag schwebend unwirksam sein, und zwar so lange, bis die Eltern entweder ausdrücklich (was wohl eher selten vorkommt) oder durch konkludentes (schlüssiges) Handeln zustimmen bzw. bis der Fahrschüler volljährig geworden ist. Wenn die Eltern also wissen "Mein Sohn macht gerade den Führerschein", dann können sie sich hinterher nicht damit rausreden, dass sie nichts unterschrieben haben.

Deine Aussagen "Du musst die Rechnung nicht bezahlen" stimmen jedenfalls so nicht.

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09.02.2006, 11:53 Uhr

zu: Paar Fragen zum Autoführerschein ...

"bei geschiedenen eltern sind sogar unterschrift von mama und papa erforderlich."

nur wenn beide das sorgerecht haben.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Karo88
03.03.2006, 11:25 Uhr

zu: Paar Fragen zum Autoführerschein ...

Hallo zusammen,

ich habe gestern meinen Führerschein angefangen und jetzt braucht die Fahrschule natürlich die Unterschrift meiner Eltern.
Meine Eltern leben aber getrennt und meine Mutter weigert sich, den Ausbildungsvertrag zu unterschreiben (Grund dafür sind Streitereien mit meinem Vater).
Kann mir bitte jemand sagen, ob es reicht wenn mein Vater allein den Vertrag unterschreibt oder kann ich dann erst den Führerschein machen wenn ich selber 18 bin (gemeinsames Sorgerecht)

Danke
Karo

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern HansWerner
03.03.2006, 16:55 Uhr

zu: Paar Fragen zum Autoführerschein ...

Bei mir hat es ausgereicht, dass ich den Vertrag unterschrieben habe (obwohl ich noch nicht 18 war).
Da die Verträge ja sowieso mit dem Erhalt des Führerscheins (18. Geb.) gültig werden, sehen viele Fahrschulen das nicht so eng (vermute ich mal).
Und wenn dein Vater den Vertrag unterschreibt wird es ganz sicher keine Probleme geben.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Karo88
06.03.2006, 10:54 Uhr

zu: Paar Fragen zum Autoführerschein ...

Vielen Dank für die Antworten.
Morgen is wieder Theorieunterricht, dann geb ich den Vertrag ab. Hoffentlich klappts.

Mfg
Karo

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.07-001 / 3 Fehlerpunkte

Womit müssen Sie rechnen, wenn vor Ihnen ein Lastzug in eine enge Straße nach rechts einbiegen will?

Er wird

- sich besonders weit rechts einordnen

- vor dem Abbiegen nach links ausscheren

- seine Geschwindigkeit stark vermindern

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Was sagt Ihnen dieses Verkehrszeichen?

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- eine scharfe Rechtskurve

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.07-103 / 3 Fehlerpunkte

Auf nebeneinander liegenden Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung endet ein Fahrstreifen. Sie befinden sich auf dem nicht durchgehend befahrbaren Fahrstreifen. Welches Verhalten ist richtig?

Erst unmittelbar vor Beginn der Verengung im Reißverschlussverfahren einordnen

Umittelbar nach dem ersten Hinweis auf die Fahrbahnverengung in den durchgehend zu befahrenden Fahrstreifen einordnen

Beim Einordnen in den durchgehenden Fahrstreifen stets zuerst fahren