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joschua
10.12.2009, 09:10 Uhr
Warnlicht Blau
Hi Leute,
ich hätte da eine Frage undzwar sagte mein Fahrlehrer, dass man nur zur Seite fahren sollte, wenn das Warnlicht (Blau) und Horn an sein, jedoch bei einer Theoriefrage, wenn das Einsatzfahrzeug nur Warnlich hat, man zur Seite fahren soll, was ist nun richtig?
Georg_g
11.12.2009, 15:11 Uhr
zu: Warnlicht Blau
Ich glaube, Kahleberger hat die Frage nicht richtig verstanden.
Die Frage ist, was Blaulicht alleine (ohne Einsatzhorn) bedeutet. Es warnt vor Gefahren, vor einer Unfallstelle, vor überbreiten Schwertransporten etc., es bedeutet aber nach der StVO nicht, dass man dem Fahrzeug freie Bahn schaffen muss.
Insofern ist die Frage aus dem Testbogen auch nicht ganz eindeutig. Sie lautet:
»Welche Bedeutung kann das blaue Blinklicht allein (ohne Einsatzhorn) haben?
(X) Das Fahrzeug befindet sich auf einer Einsatzfahrt. Sie sollten ihm Platz machen
( ) Ohne Einsatzhorn hat das blaue Blinklicht keine Bedeutung
(X) Ankündigung eines geschlossenen Verbandes«
Die Antwort ist natürlich so formuliert, dass es sich nur um eine Empfehlung handelt: "Sie sollten ihm Platz machen." Das trifft aber natürlich nur auf solche Fälle zu, in denen das Einsatzfahrzeug auch erkennbar zügig durchfahren will. Nachts wird manchmal aus Lärmschutzgründen nur das Blaulicht eingeschaltet, das Horn bleibt aus.
Wenn du also im Spiegel ein Fahrzeug siehst, das sich mit Blaulicht und ohne Horn mit hoher Geschwindigkeit nähert und offensichtlich zügig durchfahren will, dann solltest du ihm Platz machen.
durbanZA
14.12.2009, 15:47 Uhr
zu: Warnlicht Blau
Die Frage auf dem Prüfungsmogen ist insofern missverständlich, dass den Begriff mit "Einsatzfahrt" (»Es kündigt eine Einsatzfahrt an«) mit "sofort freie Bahn schaffen" in Verbindung bringen.
Um es auf den Punkt zu bringen: Beide haben recht:
- Blaues Blinklicht alleine kann eine Einsatzfahrt ankündigen
- Die Verpflichtung, "sofort freie Bahn" zu schaffen, gilt nur bei Blaulicht und Horn.
771616
28.12.2009, 12:26 Uhr
Sonderrechte und Wegerechte
Außerdem erlaubt das blaue Blinklicht alleine dem Fahrzeugführer, dass er Sonderrechte in Anspruch nehmen kann. Er darf somit schneller als erlaubt fahren, parken an Stellen, an denen es verboten ist, etc.
Gesetzlich bist du als anderer Verkehrsteilnehmer zu nichts verpflichtet.
§35 StVO
Nur bei eingeschaltenem Blinklicht mit Horn hat der Fahrzeugführer Wegerecht.
Die anderen Verkehrsteilnehmer sollten ihm den Weg frei machen. Ich formuliere das auch absichtlich so, da derjenige, der Wegerechte in Anspruch nehmen möchte (THW, FW, Polizei, Rettungsdienste) nicht auf ihr Vorrecht und Vorfahrt bestehen dürfen.
Sie müssen sich vergewissern, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer z.B. an einer Kreuzung dem Fahrzeug mit Blaulicht und Horn die Vorfahrt gefähren.
§38 StVO
771616
28.12.2009, 13:19 Uhr
zu: Warnlicht Blau
Natürlich müssen für beide Paragraphen gesetzliche Vorschriften eingehalten werden.
Dies interessiert - denk ich - den Ottonormalautofahrer nicht.
Schließlich kann man nicht selbst in der Situation schnell prüfen und entscheiden, ob der Fahrer des Einsatzfahrzeuges die rechtmäßige Erlaubnis hat.
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