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Drummer
03.03.2009, 12:03 Uhr
Liebe Kollegen - Ausbildungsbeginn Klasse B
Bitte schlagt und bespuckt mich nicht gleich, aber...
bei jeder Beratung, die darauf hinausläuft, das der Kunde eigentlich noch zu jung ist, um den Führerschein zu beginnen, kommt regelmäßig, unter den Kollegen die Diskussion auf:
"Wann darf man mit der Ausbildung der Klasse B beginnen?"
Für BF17 ist es klar geregelt. 6 Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres.
Kann mir einer sagen, ob und wenn ja wo das für die Klasse B geregelt wird?
Wir können nüscht finden! :-)
Wir erklären uns das so, daß es quasi gewohnheitsmäßig immer so gehandhabt wurde und das es ein ungeschriebenes "Gesetz" ist!
Oder ist es tatsächlich so, dass man (rein) theoretisch schon mit 15 beginnen könnte, z.B. seinen Filius fahren zu lassen? Nur was wäre dann, wenn er BF17 machen würde? Dann hätte er ja zu früh begonnen!
Ein Teufelskreis! :-)
Georg_g
03.03.2009, 12:49 Uhr
zu: Liebe Kollegen - Ausbildungsbeginn Klasse B
»Für BF17 ist es klar geregelt. 6 Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres.«
Wie kommst du darauf? Für BF 17 ist der frühestmögliche Beginn der Ausbildung genau so wenig geregelt wie für alle anderen FE-Klassen auch.
Es gibt keine gesetzliche Regelung, wann die Ausbildung frühestens begonnen werden darf. Manche Führerscheinstellen nehmen wohl den Führerscheinantrag frühestens 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters entgegen, andere Führerscheinstellen nehmen ihn auch früher an.
Im Allgemeinen kann man wohl sagen, dass der Beginn der Ausbildung zielgerichtet im Hinblick auf den Erwerb der FE sein muss. Das schließt einen 12-jährigen Fahrschüler der Klasse B oder einen 14-jährigen Fahrschüler der Klasse C aus. Da Fahrschüler heutzutage aber immer länger für die Ausbildung benötigen, immer öfter Terminprobleme haben und auch der Umfang der Ausbildung immer größer wird, sehe ich in der Regel kein Problem, auch mal 1 Jahr vor Erreichen des Mindestalters mit der Ausbildung zu beginnen.
Im Alltag stellt sich für mich die Frage übrigens sehr selten: Die große Mehrheit der Fahrschüler hat am Tag der Anmeldung entweder das Mindestalter schon erreicht oder wird es in den nächsten Wochen erreichen, sodass am Tag der Prüfung das Mindestalter erreicht ist. Dass sich tatsächlich mal jemand mehr als 6 Monate vor dem Erreichen des Mindestalters anmeldet, kommt bei mir sehr selten vor.
»... schon mit 15 beginnen könnte, z.B. seinen Filius fahren zu lassen?«
Da müsste man sich im Zweifelsfall natürlich die Frage gefallen lassen, warum es gerade der Sohn oder die Tochter des Fahrlehrers ist, der bzw. die so außergewöhnlich früh anfängt, und ob das nicht eher "Spaß an der Freude" ist anstatt eine Ausbildung mit dem Zweck des FE-Erwerbs.
Drummer
03.03.2009, 15:43 Uhr
zu: Liebe Kollegen - Ausbildungsbeginn Klasse B
Beim letzten Absatz stimme ich Dir natürlich zu.
Da ich keine Kinder habe, stellt sich mir die Frage eher später als früher! :-)
Aber schonmal danke für die Antwort!
Jetzt wo Du es geschrieben hast, konnte ich für BF17 auch kein Mindestalter finden! Das ist eben das Problem, wenn man sich auf das gerede anderer verläßt bzw. geschriebenes als gegeben hinnimmt.
Noch andere Meinungen?
carhol
03.03.2009, 18:14 Uhr
zu: Liebe Kollegen - Ausbildungsbeginn Klasse B
sehe das so wie georg.
habe meine "kleine" tochter (feb. geburtstag)im frühjahr/sommer/herbst letzten jahres in klasse a1 ausgebildet und fange jetzt mit b/be 17 an.
mfg
bs01
04.03.2009, 05:48 Uhr
Eigene Kinder ausbilden
Meine Kinder haben nicht aus Spaß am Fahren schon 1 Jahr vor erreichen des Mindestalters mit der Ausbildung begonnen, sondern da stand mein Wunsch der möglichst hohen Fahrpraxis dahinter.
Wenn sie mal den Führerschein haben, dann hat man sie auch nicht mehr unter "Kontrolle", aber bis dahin möchte/wollte ich ihnen möglichst viele Ausbildungskilometer/Ausbildungszeit zukommen lassen....ich denke ihr versteht was ich meine.
Gruß
bs01
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-007 / 3 Fehlerpunkte
Wie müssen Sie sich bei diesem Verkehrszeichen verhalten?
Sie müssen an Verkehrsinseln rechts vorbeifahren
Sie sind verpflichtet, nach rechts abzubiegen
Sie dürfen vor diesem Zeichen nicht nach links abbiegen
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.07-118 / 3 Fehlerpunkte
Mit welchen Gefahren müssen Sie vor allem in ländlichen Gebieten rechnen?
Mit überbreiten landwirtschaftlichen Fahrzeugen
Mit langsamen landwirtschaftlichen Fahrzeugen
Mit Fahrbahnverschmutzungen
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.42-101 / 3 Fehlerpunkte
Welches Verkehrszeichen gibt an der nächsten Kreuzung Vorfahrt?
Verkehrszeichen 2
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