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huhn
25.01.2009, 21:56 Uhr
Ausnahmen zum unbegleiteten Fahren bei F17?
Hallo,
kann mein Sohn einen Antrag stellen das er alleine zur Arbeit fahren darf? Arbeitsstelle hat keine öffenliche Verkehrsanbindung. 15Km entfernt. Ist sowas eine von den wenigen Ausnahmen?
Falls ja wo und was für Auflagen muß er erfüllen?
Danke
huhn
bs01
25.01.2009, 22:08 Uhr
zu: Ausnahmen zum unbegleiteten Fahren bei F17?
Nimm Kontakt zu zuständigen Führerscheinstelle auf. Die sind die Einzigen, die deine Fragen beantworten können. Die Handhabung mit den Ausnahmeregelungen ist von Region zu Region sehr unterschiedlich. Da kann dir hier im Forum mit Sicherheit niemand so richtig weiterhelfen.
Wie gesagt, sprich erst mal mit der Führerscheinstelle, wenn du dann noch Fragen hast, melde dich wieder.
Gruß
bs01
P.S.: Natürlich interessiert uns auch, wie die Sache ausgegangen ist.
huhn
25.01.2009, 22:22 Uhr
zu: Ausnahmen zum unbegleiteten Fahren bei F17?
Hallo bs01,
danke für Deine Antwort. Dann frag ich da morgen mal nach und werde dann berichten was sie sagen
lg
huhn
huhn
25.01.2009, 22:33 Uhr
zu: Ausnahmen zum unbegleiteten Fahren bei F17?
lach Kahleberger, fit ist er, bis vor kurzem hat er Karate gemacht, nur hat er kein Fahrrad. Und es ist eine ziemlich blöde Strecke ohne Radweg. Warten wir mal ab was die Führerscheinstelle sagt.
lg
huhn
Peg*
25.01.2009, 22:37 Uhr
zu: Ausnahmen zum unbegleiteten Fahren bei F17?
Mit der Fahrerlaubnis bF17 ist deinem Sohnemann auch das Fahren eines 50 ccm Rollers ohne Begleitung erlaubt.
Bis zu 45 km/h sind die Teile fix ...hmm (sollten sie sein ;o)).
Damit sind 15 Kilometer Weg zur Arbeit keine unzumutbare Belastung.
huhn
25.01.2009, 23:21 Uhr
zu: Ausnahmen zum unbegleiteten Fahren bei F17?
Hallo Peg,
das problem dabe iist das er im Sommer 18 wird, er den Führerschein erst noch machen muß. da lohnt sich die Anschaffung eines Rollers fast gar nicht mehr.
lg
huhn
Peg*
25.01.2009, 23:45 Uhr
zu: Ausnahmen zum unbegleiteten Fahren bei F17?
Dein Sohn hat also NOCH gar nicht die Fahrerlaubnis fürs begleitende Fahren?
Und Ihr möchtet euch nach den Ausnahmen erkundigen bevor er damit überhaupt startet?
Du wärst nicht das erste Elternteil, das sich die Haare rauft, wenn es erkennt, wie "temperamentvoll" (:o() die Kids an die Ausbildung heran gehen.
Und wenn sich der "geschenkte" Klasse M-Führerschein in BF17 nicht lohnt (nen gebrauchten Roller kann man auch gut wieder verkaufen), WARUM dann überhaupt bF17 und nicht gleich die "normale" Klasse B?
Überlege, was dich die Führerscheinstelle fragen wird und überlege dir schon mit welchen plausiblen Argumenten du aufwarten kannst:
Warum kann der Knabe nicht mit dem Fahrrad fahren?
Warum nicht mit dem Klasse M Roller?
Was spricht gegen die Anschaffung eines (gebrauchten) Fahrrades/Rollers?
Wie lange genau wäre der Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln?
Was wäre mit Fahrgemeinschaften?
Warum können Sie ihren Sohn nicht zur Arbeit bringen, wenn er eh Ihr Auto fährt?
Ich bin selbst Mutter, die zum "überbehüten" neigt(e).
Mittlerweile ist mein Sohn 20, und ich wollte, ich hätte ihm nicht immer versucht ihm die Steine des Lebens aus dem Weg zu räumen....
jules17
26.01.2009, 14:31 Uhr
zu: Ausnahmen zum unbegleiteten Fahren bei F17?
wie gesagt...einfach mal fragen. Es ist durchaus möglich.
allerdings ist dann eine MPU fällig und man könnte sich fragen, ob bei den 15km ein Roller oder soetwas nicht sinnvoller wäre...allein finanziell.
Hätte er überhaupt ein Auto zur Verfügung? Wenn er jetzt dann erst anfängt mit dem BF17, dauert das ja auch bestimmt 3 Monate, dann haben wir schon April. Wegen den 3-4 übrigen Monaten?
durbanZA
26.01.2009, 15:40 Uhr
zu: Ausnahmen zum unbegleiteten Fahren bei F17?
Streng genommen würde es sich nicht um eine Ausnahme von der Begleitauflage für BF17 handeln, sondern um eine Ausnahme vom Mindestalter für die Klasse B.
In der Regel gehen die Behörden sehr restriktiv mit solchen Ausnahmegenehmigungen um.
In der Tat müsste der Sohnemann noch eine Antwort auf die Frage finden, weshalb ein Roller, der mit 17 gefahren werden darf, keine Alternative darstellt.
Gesetzlich verpflichtend wäre vor Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung eine MPU (medizinisch- psychologische Untersuchung) zu absolvieren.
Um einen solchen Antrag sollte man sich also recht zeitig kümmern.
mfG
Durban
huhn
27.01.2009, 18:36 Uhr
zu: Ausnahmen zum unbegleiteten Fahren bei F17?
Hallo,
danke nochmals für eure Antworten. Hatte ja versprochen mich zu melden wenn ich bei der Führerscheinbehörde nachgefragt habe.
Alo, man sagte mir dort das es jetzt gerade wieder eine Anordnung gegeben hat, dh, Ausnahmen dürfen nur gemacht werden wenn der Fahrtweg über drei Stunden dauert, wenn er die FE ab 17 mindestens ein halbes Jahr hat. Er müßte den Ausbildungsvertrag vorlegen, Fahrpläne das eine Busverbindung schwierig ist. Dann würden sie prüfen, das kann aber auch noch mal zwei Monate dauern und die Garantie das er eine Erlaubnis bekommt gäbe es auch nicht.
Also lassen wir das ganze, Muttern spielt weiter Taxi, hätte mir doch ein cremefarbendes statt grünes Auto kaufen sollen.
@ Peg, zum überbehüten neige ich eher weniger, hab gar keine Zeit dazu bei vier Kindern lach. Aber man versucht ja für seine kinder fast alles möglich zu machen. Und mein Auto hätte er nicht bekommen, brauch ich ja selber, es wäre ein sponserd by Oma Auto geworden,
@ Durban, von MPU hat die Dame am Telefon nichts gesagt. Sie meinte nur der Antrag kostet 50 Euro und egal ob ja oder nein das Geld ist weg. Ach ja, er hatte einen Roller, der hat uns Unsummen an Geld und Nerven gekostet, das Geld würden wir ja lieber in ein Auto bzw FE stecken.
So nun wird Sohn wie geplant nach Ostern mit Auto und Motorrad anfangen und dann hoffentlich bis zum Juli damit durch sein.
LG
huhn
jules17
27.01.2009, 19:09 Uhr
zu: Ausnahmen zum unbegleiteten Fahren bei F17?
Also für mich klingt das irgendwie komisch. Ich glaub fast, dass die dort keine Ahnung haben.
Am meisten ist mir die Aussage suspekt, dass er mindestens ein halbes Jahr lang den BF 17 haben muss (völliger Blödsinn meines Wissens nach, da die beiden Dinger nichts miteinander zu tun haben). Und dass die von der MPU nichts wissen, ist auch komisch.
Außerdem: 3h Fahrweg? mindestens? das ist ja extrem, da fahr ich ja fast durch ganz Deutschland. Ich kenn Leute, die hatten nicht mal 10 Minuten einfach.
huhn
27.01.2009, 19:19 Uhr
zu: Ausnahmen zum unbegleiteten Fahren bei F17?
Hallo Jules,
die drei Stunden beziehen sich auf öffentliche Verkehrsmittel. So wie die Dame sagte ist diese Anordnung noch nicht lange raus.
Mal noch eine Frage, was wird bei so einer MPU abgefragt? Oder wird da getestet ob ein 17jähriger reif genug ist? Kann mir da so gar nichts drunter vorstellen, Bei MPU denkt man immer an Alkohol, Drogen notorische Falschfahrer.
LG
huhn
jules17
27.01.2009, 19:33 Uhr
zu: Ausnahmen zum unbegleiteten Fahren bei F17?
Soweit ich weiß hauptsächlich Interview mit Psychologen und Reaktionstest.
Das Drogen/Alkohol Programm ist natürlich nicht vorgesehen für solche Fälle.
carhol
27.01.2009, 22:18 Uhr
zu: Ausnahmen zum unbegleiteten Fahren bei F17?
das mit dem halben jahr stimmt schon.
b17 ist ein versuch. um brauchbare resulate zu bekommen, müssen die probanten auch eine ausreichende zeit den versuch durchführen können.
mfg
jules17
28.01.2009, 10:07 Uhr
zu: Ausnahmen zum unbegleiteten Fahren bei F17?
Also heißt das, dass man mittlerweile ein halbes Jahr lang mit dem BF17 fahren muss, und dann erst eine Ausnahme beantragen kann?
Wusste ich nicht, ist dann aber neu, oder?
Da hat man dann ja fast keine Zeit mehr, bis man 18 ist.
carhol
28.01.2009, 18:16 Uhr
zu: Ausnahmen zum unbegleiteten Fahren bei F17?
das heisst, dass man nicht mit 17 dreiviertel b 17 beantragen kann weil keine ausreichende zeit zur relistischen auswertung des versuches mehr vorliegt.
b17 hat nichts mit irgendwelchen ausnahmen zu tun.
mfg
Georg_g
28.01.2009, 18:43 Uhr
zu: Ausnahmen zum unbegleiteten Fahren bei F17?
@ Holger:
Woher hast du denn diese Information? Es mag ja sein, dass sich bei jemandem, der in 3 oder 4 Monaten 18 wird, das begleitete Fahren kaum noch lohnt und es im Einzelfall sinnvoll sein kann, dass er gleich die normale Klasse B beantragt. Die Führerscheinstellen haben aber nicht über Sinn oder Unsinn zu entscheiden, und mit der Auswertung der Ergebnisse hat das auch nichts zu tun.
Ich hatte übrigens gerade gestern Prüfung mit einem BF17-Bewerber, der in 4 Wochen 18 wird.
asdf555
28.01.2009, 21:19 Uhr
Ausnahmen zum unbegleiteten Fahren bei F17?
Das ganze BF 17 ist doch eine Ausnahme, genauer gesagt ein Modellversuch.
Die Auswertung bezieht sich nicht auf eine einzelne Person, sondern auf den Modellversuch allgemein.
Mir sind auch keine Altersgrenzen bekannt.
Was wäre, wenn ein 50jähriger einen Antrag BF 17 stellen würde? Kann der abgelehnt werden?
carhol
28.01.2009, 22:28 Uhr
zu: Ausnahmen zum unbegleiteten Fahren bei F17?
2005 wurde bei uns b17 eingeführt. in den vorbereitenden informationen zu dem modellversuch b17 wurde ausgeführt warum und wieso.
damit ein brauchbares ergebnis dabei heraus kommt, sollten die bewerber mindestens ein halbes jahr auch fahren.
die sva haben es auch bei uns damit nicht so genau genommen.
werde mal nach den genauen quellen suchen, aber nicht heute mehr.
mfg
Georg_g
29.01.2009, 00:04 Uhr
zu: Ausnahmen zum unbegleiteten Fahren bei F17?
Es mag in rein praktischer Hinsicht schon richtig sein, dass es wünschenswert ist, wenn der BF17-Inhaber möglichst lange im Besitz seiner FE ist, damit die Ergebnisse der Auswertungen aussagekräftig sind. Allerdings können ja beispielsweise die Versicherer bei ihren Schadensauswertungen die Dauer des FE-Besitzes mit berücksichtigen, ebenso das KBA bei der statistischen Erhebung der Auffälligkeiten. Insofern sollte auch bei einem kürzeren Zeitraum eine Auswertung möglich sein.
Übrigens ist ja ein BF17-Inhaber gar nicht verpflichtet überhaupt zu fahren, sodass auch hierdurch das Ergebnis verfälscht werden könnte. Und schließlich dürfte auch die Fahrleistung in einem gleichen Zeitraum bei BF17 deutlich geringer sein als bei einem 18-Jährigen, denn alleine fährt man öfter mal in die Disco oder auch nur sinnlos in der Gegend herum, während sich die Fahrten bei BF17 vermutlich überwiegend auf kürzere Strecken (zur Schule oder zum Einkaufen) beschränken. Das alles müsste bei einer korrekten Auswertung berücksichtigt werden.
Insofern hat ein 17-Jähriger wohl einen Rechtsanspruch auf Bearbeitung seines Antrags, auch wenn er in wenigen Wochen schon 18 wird. Anders sehe ich es hier:
»Was wäre, wenn ein 50jähriger einen Antrag BF 17 stellen würde? Kann der abgelehnt werden?«
Dieser Antrag muss sogar abgelehnt werden, weil bei einem 50-Jährigen wesentliche Voraussetzungen des § 6e StVG und des § 48a FeV fehlen.
carhol
29.01.2009, 10:04 Uhr
zu: Ausnahmen zum unbegleiteten Fahren bei F17?
bei jedem versuch gibt es kriterien nach denen der versuch ablaufen soll. hier ist ein wesentliches kriterieum eben das halbe jahr. darum hat man auch keinen rechtsanspruch auf einen positiven bescheid wenn das halbe jahr nicht erfüllt werden kann.
habe meine alten unterlagen noch nicht durchgesehen, kann sein das ich auch sowas, für mich unwesendliches, der ablage "rund" anvertraut habe.
die bast, bzw. in ihren internet dokumentationen, könnte sich aber noch was finden lassen.
übrigens ist der versuch bis ende 2010 befristet, dann ist eine entscheidung fällig ob es in ein gesetz überführt wird oder eingestampft wird.
mfg
Georg_g
29.01.2009, 13:09 Uhr
zu: Ausnahmen zum unbegleiteten Fahren bei F17?
»darum hat man auch keinen rechtsanspruch auf einen positiven bescheid wenn das halbe jahr nicht erfüllt werden kann.«
Ich bezweifle, dass das so stimmt. Ein ablehnender Bescheid käme der Versagung einer FE-Erteilung gleich, und dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.
carhol
29.01.2009, 17:10 Uhr
zu: Ausnahmen zum unbegleiteten Fahren bei F17?
die rechtsgrundlage liegt in den modalitäten des versuches.
mfg
Georg_g
29.01.2009, 17:41 Uhr
zu: Ausnahmen zum unbegleiteten Fahren bei F17?
Ein "Gesetz zur Regelung der Modalitäten des Versuchs" ist mir nicht bekannt. ;-)
Rechtsgrundlage für die Erteilung einer FE sind das StVG und die FeV. Beide kennen eine solche Einschränkung nicht.
carhol
29.01.2009, 19:59 Uhr
zu: Ausnahmen zum unbegleiteten Fahren bei F17?
so einfach kannst du es dir nicht machen.
es ist eben ein modellversuch der besonderen kriterien unterliegt.
was war zum beispiel mit niedersachen und der regelung das nur die eltern begleiter sein dürften ? oder einzelne bundesländer die mit der einführung lange gezögert haben ? (machen eigentlich jetzt alle länder mit?)
mfg
asdf555
29.01.2009, 21:40 Uhr
zu: Ausnahmen zum unbegleiteten Fahren bei F17?
Hallo,
Georg_g: "weil bei einem 50-Jährigen wesentliche Voraussetzungen des § 6e StVG und des § 48a FeV fehlen." Welche fehlen?
M.M. nach wäre der Antrag eines Älteren nicht dem Sinn entsprechend.
An der Auswertung muss doch niemand teilnehmen, s. § 48 b FeV: "..Die Fahrerlaubnisbehörde übermittelt der mit der Evaluation befassten Stelle die notwendigen Daten, sofern der Fahranfänger oder die Begleiter diesem schriftlich zugestimmt haben."
Keine Zustimmung = keine Evaluation.
Georg_g
29.01.2009, 21:59 Uhr
zu: Ausnahmen zum unbegleiteten Fahren bei F17?
»Welche fehlen?«
1. § 48a FeV enthält eine Ausnahme vom Mindestalter, die bei einem 50-Jährigen nicht zutrifft.
2. Die Fahrerlaubnis ist mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur mit einer Begleitperson Gebrauch gemacht werden darf. Diese Auflage entfällt nach § 48a Abs. 2 FeV, wenn das Mindestalter erreicht ist. Der 50-Jährige kann also keine entsprechende Auflage bekommen, weil er das Mindestalter schon längst erreicht hat.
3. Die Prüfungsbescheinigung dient noch drei Monate über den 18. Geburtstag hinaus zum Nachweis der Fahrberechtigung - ein Zeitraum, der bei einem 50-Jährigen schon längst beendet ist.
durbanZA
29.01.2009, 23:26 Uhr
zu: Ausnahmen zum unbegleiteten Fahren bei F17?
Für Huhn, nochmal zur MPU:
Ich muss mich ein wenig korrigieren; der FeB kommt bezüglich der MPU ein gewisses Ermessen zu; eine MPU kann hier angeordnet werden; s. § 11 Abs. 3 Nr. 2 FeV.
Die MPU ist allgemein die Überprüfung, ob der Kandidat die körperliche und geistige Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs besitzt.
So kann eine MPU unter ganz unterschiedlichen Fragestellungen angeordnet werden.
Drogen- oder Alkoholabhängigkeit kann beispielsweise diese Eignung ausschließen, aber auch (andere) psychische Erkrankungen oder auch physische Mängel- oder eben auch mangelnde Reife.
Die MPU ist demnach kein Strafinstrument (weil man damit eben oft Alkoholtäter verbindet), sondern eben das, was es ist: Die medizinische und psychologische Untersuchung, ob man geeignet ist, am motorisierten Verkehr teilzunehmen.
Auch wenn bei Ausnahmen vom Mindestalter die MPU- Auflage eine kann- Regelung ist, folgt sie, meiner persönlichen Erfahrung nach, in den meisten Fällen.
mfG
Durban
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-006-B / 3 Fehlerpunkte
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