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16.08.2008, 12:03 Uhr

Parkstreifen in Behindertenparkplatz umgewandelt

Hi an alle,

bei uns im Ort war vergangenes Wochenende das alljährliche Allstadtfest zu gange. Wie üblich wurden einige Parkverbotsschielder aufgestellt ... rechzeitig!

Neu dieses Jahr war, dass ein Parkstreifen (sonst mit dem Schild 315 gekennzeichnet in einen Behinderten-Parkplatz umgewandelt wurde. Dies erst an dem Tag, an dem das Fest begann und ich mich dort hin stellte.

Dazu wurde der untere Teil des Schildes 315 (alles unterhalb des P's) mit dem Zusatzschild 1044-10 überschilderd/verdeckt.

Jetzt soll ich 35€ bezahlen, weil ich auf einem Behinderten-Parkplatz stand. Soweit ok.

Doch hätten man die Änderung nicht anders und vorallem führer kenntlich machen müssen?!?

Denn normalerweise stehe ich dort jeden Tag. Da kann doch das einfache überhängen eines Schildes doch wohl nicht ausreichen, oder?!?

Für eure Hilfe/Meinung im Voraus vielen Dank.

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16.08.2008, 17:59 Uhr

zu: Parkstreifen in Behindertenparkplatz umgewandelt

mm ... und genau diese Verwaltungsvorschrift suche ich ...

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16.08.2008, 19:02 Uhr

zu: Parkstreifen in Behindertenparkplatz umgewandelt

Die Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) verlangt, dass Haltverbotszeichen mind. 72 Stunden vorher angekündigt werden, z.B. durch Zusatzzeichen.

Diese Frist hat hat auch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt (BVerwG DAR 97, 119).

In deinem Fall wurden zwar keine Haltverbotszeichen aufgestellt, aber ein Behindertenparkplatz bedeutet ja auch Parkverbot für alle, die nicht berechtigt sind, sodass man auch hier die 72-Stunden-Regelung anwenden kann.

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16.08.2008, 20:52 Uhr

zu: Parkstreifen in Behindertenparkplatz umgewandelt

Klingt ja schon mal gut.
Hat jmd den genauen Wortlaut dieser Entscheidung.
Die HP des BVerwG gibts leider nicht her ...

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-108 / 3 Fehlerpunkte

Wie verhalten Sie sich im Bereich dieses Verkehrszeichens?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-108

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-143 / 3 Fehlerpunkte

Was ist bei diesen Verkehrszeichen zu beachten?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-143

Dem Verkehr auf der Kreisfahrbahn ist Vorfahrt zu gewähren

Beim Verlassen der Kreisfahrbahn ist zu blinken

Beim Einfahren in den Kreisverkehr ist zu blinken

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.09-002 / 3 Fehlerpunkte

Kann die Fahrtüchtigkeit schon durch verhältnismäßig geringe Mengen Alkohol beeinträchtigt werden?

Ja, auch geringe Mengen Alkohol können die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen

Nein, wenn der Alkohol zusammen mit Kaffee getrunken wird

Nein, geringe Mengen Alkohol haben nie Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit