Lauser
03.06.2008, 11:56 Uhr
zu: Russiche Fahrerlaubnis umschreiben
§7 Abs. 3
3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.
durbanZA
03.06.2008, 23:23 Uhr
zu: Russiche Fahrerlaubnis umschreiben
Jein, für Studenten aus Drittstaaten gilt
§ 4 Abs. 1 Satz 1 IntKfzVO. Darin wird aber auf § 7 Abs. 3 FeV verwiesen.
Mit einer russischen Fahrerlaubnis darf ein Student während seines Hochschulaufenthalts demnach hier im Umfang seiner Berechtogung Fahrzeuge führen, wenn dieser Aufenthalt mindestens 6 Monate dauert.
Am besten mal einfach "IntKfzVO" googlen. Jedoch, das gebe ich zu, ist das ein Gesetz, das erst nach dem zweiten Lesen verständlich wird :)
mfG
Durban
Georg_g
04.06.2008, 18:11 Uhr
zu: Russiche Fahrerlaubnis umschreiben
Ich sehe das anders als Durban. Da Russland nicht zur EU oder EWR gehört, gelten die diesbezüglichen Sonderregelungen nicht. Ein russischer Student, der in Deutschland studiert, begründet hier seinen Wohnsitz und darf somit 6 Monate mit seinem russischen Führerschein hier fahren. Diese Frist kann auf Antrag von 6 auf 12 Monaten verlängert werden, wenn man glaubhaft macht, dass der Aufenthalt nicht länger dauern wird (z.B. bei einer beabsichtigten Studiendauer von nur 2 Semestern). Anschließend darf hier nur noch gefahren werden, wenn der russische Führerschein umgeschrieben wurde, was die Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung erfordert.
Oder anders ausgedrückt: Für einen russischen Studenten gelten die gleichen üblichen Regeln wie für einen russischen Nicht-Studenten.