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topiC.?
26.10.2007, 16:41 Uhr
Verjährung
hallo zusammen,
hab ne kurze frage:
muss ich einen Bußgeldbescheid bezahlen der am 23.10.07 erstellt wurde und sich auf eine Ordnungswiedrigkeit vom 19.07.07 bezieht ??
soweit ich das weiß ist die geschichte doch mitlerweile verjährt oder?
vielen dank für eure hilfe.
gruß topiC.?
Crashkid
26.10.2007, 17:32 Uhr
zu: Verjährung
Ja musst du. Verjährungsfrist beträgt 3 Monate plus 2 Wochen für Postweg.
Falls ich mich irre bitte korrigieren.
phsyco
26.10.2007, 17:39 Uhr
zu: Verjährung
Ich nehme mal, dass du vorher ein Anhörungsschreiben bekommen hast. Wenn dies der Fall sein sollte, wurde die Frist unterbrochen und die Verjährung ist nicht eingetreten.
phsyco
26.10.2007, 17:46 Uhr
zu: Verjährung
besser gesagt es musste angehört werden. Sollte dies nicht geschehen sein, dann wurde der Bescheid formell rechtswidrig erlassen. Hat für dich aber nur insoweit Auswirkungen, dass der Bescheid nicht nach einem Monat bestandskräftig wird, sondern erst nach einem Jahr.
Jedoch sollte nicht angehört worden sein, dann wurde die Verjährungsfrist nicht unterbrochen und der Bescheid wurde zu spät erlassen.
Somit müsstest du den Bescheid nicht weiter beachten. Einfach auf die Verjährung hinweisen.
topiC.?
26.10.2007, 20:35 Uhr
zu: Verjährung
naja angehört wurde es sicherlich, allerdings war das ein firmenfahrzeug, das heißt das mein chef die anhörung bekommen hat. soweit ich weiß wird die verjährungsfrist nur dann unterbrochen wenn ich persönlich im anhörungsbogen angesprochen werd...
topiC.?
phsyco
27.10.2007, 11:09 Uhr
zu: Verjährung
Die Frist wird generell bei jeder Anhörung (wenn es sich um Str.verkehr/Bußgelder handelt) unterbrochen. Das hat nichts mit einer persönlichen Anhörung zu tun). (Wobei die Behörde nicht x beliebig anhören darf um jedes Verfahren am laufen zu halten. Deine Oma hat zum Beispiel nix damit zu tun, also kann die Behörde sie auch nicht anhören.)
Anzuhören ist jeder Beteiligte im Verfahren. Du als Fahrzeugführer, gegen den sich der Bescheid richtet, bist Beteiligter.
fraktum
28.10.2007, 12:41 Uhr
zu: Verjährung
Ich darf §33 (4) OwiG zitieren:
»Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.«
Gruß,
fraktum
topiC.?
29.10.2007, 16:14 Uhr
zu: Verjährung
d.h die geschichte ist verjährt?!?
soll ich dann n brief schreiben oder einfach nicht reagieren ?
fraktum
29.10.2007, 18:18 Uhr
zu: Verjährung
Ich würde ganz unschuldig bei der Behörde anrufen, und fragen, ob gegen DICH verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergriffen wurden.
Wenn ja, frage:
- Wann wurden verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergriffen
- Welche verjährungsunterbrechenden Maßnahmen wurden ergriffen
Wenn nein, ist die Sache für dich erledigt - sowas kommt aber nicht allzu häufig vor...
Gruß,
fraktum
fraktum
29.10.2007, 18:32 Uhr
zu: Verjährung
Nochwas: Hier diese drei Sachen kannst Du Dir mal reinziehen:
http://www.verkehrsportal.de/verkehrsrecht/verjaeh
rung_10.php
(Beispielsfälle Verfolgungsverjährung - Fall 3)
http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showt
opic=2599
(FAQ zur Verfolgungsverjährung)
http://www.verkehrsportal.de/owig/owig_33.php
(§33 OwiG Unterbrechung der Verfolgungsverjährung)
durbanZA
29.10.2007, 22:45 Uhr
zu: Verjährung
Die Verjährung wird nach § 133 Abs. 1 Nr. 1 nur durch die Vernehmung des Betroffenen unterbrochen.
Sollte die bis dato nicht erfolgt sein, wäre die Owi 19.10. verjährt gewesen.
Zu beachten ist allerdings, daß hier nicht die Zustellung eines AB entscheidend ist, sondern die Anordnung der Maßnahme, ein Anhaltspunkt wäre hier das Erlassdatum des Bußgeldbescheides.
Für die Postlaufzeit werden -wie schon gesagt- maximal 2 Wochen angenommen.
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.3.01-027-B / 3 Fehlerpunkte
Welches Verhalten ist richtig?
Ich darf durchfahren
Ich muss den gelben Pkw durchfahren lassen
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.07-022 / 3 Fehlerpunkte
Worauf müssen Sie innerorts an Kreuzungen und Einmündungen besonders achten?
Die breitere Straße ist immer bevorrechtigt
Kreuzende oder einmündende Straßen können bevorrechtigt sein, obwohl sie schmal und weniger gut ausgebaut sind
An allen Kreuzungen und Einmündungen gilt ausnahmslos die Regel "rechts vor links"
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.07-110 / 3 Fehlerpunkte
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Weil ihre Geschwindigkeit unterschätzt werden kann
Weil sie bei Unfällen ein höheres Verletzungsrisiko haben
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