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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Schoki
24.12.2006, 20:34 Uhr

zu: rechtsfahrgebot innerorts

Innerhalb geschlossener Ortschaften darfst Du den Fahrstreifen frei wählen egal ob da Pfeile oder sonst was sind.

Das mit den Pfeilen und Ampeln (wie Du schon richtig gesagt hast) da darf man außerhalb geschlossener Ortschaften vom Rechtsfahrgebot abweichen.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern zink
24.12.2006, 22:46 Uhr

zu: rechtsfahrgebot innerorts

Hallo,

wie Schoki es gesagt hat: freie Fahrstreifenwahl innerorts für Fahrzeuge unterhalb von 3,5 Tonnen.
Soviel ich weiss §7 III StVO.


MfG,
zink

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Warnecke
25.12.2006, 12:41 Uhr

zu: rechtsfahrgebot innerorts

Gemäß § 7 Abs. 1 ist ein Fahrstreifen was ein Fahrzeug ungehindert benutzen kann. Von Markierungen ist hier nicht die Rede. Sind also keine Markierungen da, wohl aber mehrere Fahrstreifen, so besteht Rechtsfahrgebot für alle Fahrzeuge. Die frei Fahrstreifenwahl gilt nur bei mehreren markierten Fahrstreifen.
Gruß

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
25.12.2006, 17:04 Uhr

zu: rechtsfahrgebot innerorts

Da hast du dich jetzt aber in etwas verrannt ...
§ 7 StVO verlangt nur ein einziges Kriterium, damit die freie Fahrstreifenwahl für Kfz. bis 3,5 t z.G. gilt, nämlich mehrere (also mindestens zwei) markierte Fahrstreifen für eine Richtung. "Markiert" sind Fahrstreifen dann, wenn sie durch Leitlinien oder eine Fahrstreifenbegrenzung voneinander getrennt sind.

Dass es im 7 StVO "für eine Richtung" heißt, bedeutet nur, dass die Gegenrichtung nicht zwingend auch zwei oder mehr markierte Fahrstreifen haben muss. Hat eine Richtung nur einen markierten (oder zwei nicht markierte) Fahrstreifen, dann gilt für jene Richtung eben keine freie Fahrstreifenwahl.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Schoki
25.12.2006, 21:04 Uhr

zu: rechtsfahrgebot innerorts

Also nochmal *g*:

Erstmal hat § 2 ja mit Geschwindigkeitsbeschränkungen zu tun und die baulische Trennung streichst Du jetzt einfach mal aus Deinem Kopf.

Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Kfz mit einem zul. Gesamtgewicht bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (also mind. 2 Fahrstreifen für eine Richtung) den Fahrstreifen frei wählen. Punkt!

Autobahn ist ein völlig anderes Thema, denn Autobahn ist immer außerhalb geschlossener Ortschaften. Eine freie Wahl des Fahrstreifens gibt es außerhalb nicht. Wenn ein Fahrzeug hin und wieder auf dem rechten Fahrstreifen fahren, dann darfst Du den mittleren Fahrstreifen durchgängig befahren.

Hoffe es hat etwas geholfen?!
Gruß,
Schoki

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