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Pamfi
19.06.2006, 14:34 Uhr
Parken im eingeschränkten Halteverbot für eine Zone
Kurioserweise hat man hier im Gewerbemischgebiet das Schild Nr. 290 (eingeschränktes Halteverbot für eine Zone) aufgestellt, um nur Bewohner gegen Jahrespauschale parken zu lassen.
Innerhalb der Zone wurden an einigen Stellen Parkplatzschilder (Zeichen Nr. 314) angebracht mit den Zusätzen:
PKW,
mit Parkscheibe 2 Stunden von 10 bis 16 Uhr,
Bewohner mit Parkausweis frei!
Nun scheiden sich die Geister.
Es gibt Stimmen, die behaupten, man bräuchte als Nichtausweisinhaber nur in der Zeit von 10 bis 16 Uhr eine Parkscheibe und könnte die restliche Zeit dort ohne parken.
Sehe ich das richtig, dass grunddessen in der Zone generelles eingeschränktes Halteverbot gilt, man außerhalb der genannten Zeiten (z. B. am Wochenende) ohne Ausweis überhaupt nicht parken darf, genauso wenig wie an anderen Stellen, wo das Parkenschild nicht steht?
Dann wäre allerdings die Beschilderung falsch, da man vermeiden wollte, dass Dauerparker ihre Fahrzeuge abstellen und es eigentlich keinen Grund gibt, weshalb abends und am Wochenende hier niemand parken sollte (weit und breit kein Auto zu sehen und die Straße ist ziemlich breit und hat auf der einen Seite auch noch Parkbuchten).
Öffentliche Verkehrsmittel gibt es da nämlich nicht und der nächste Parkplatz ist 2 Kilometer entfernt.
Besucher, die um 9 Uhr morgens oder 18 Uhr abends kommen, müssen die letzten 2 Kilometer dann anscheinend mit dem Taxi anreisen.
Übrigens sind wir hier in einem Dorf und nicht mitten in einer Großstadt!
Ein Foto dieses Schilderbaums habe ich auf folgende Web-Seite gestellt:
http://www.av-film.de/parken
Kann mir jemand sagen, ob ich unter diesem Schild in der eingeschränkten Halteverbotszone ohne Bewohnerausweis um 17 Uhr oder am Wochenende parken darf?
Nachdem sich die Zusatzschilder immer auf die vorangehenden beziehen, dürften Bewohner-Ausweisinhaber nach diesem Schild nur von der Parkscheibe befreit sein und auch nur von 10 bis 16 parken dürfen???
Für jede Interpretation bin ich dankbar!
Euer Pamfi
Georg_g
19.06.2006, 15:21 Uhr
zu: Parken im eingeschränkten Halteverbot für eine Zone
Zunächst zum Parken außerhalb der gekennzeichneten Parkflächen: Hier gilt, wie du schon vermutet hast, das Zonenhaltverbot rund um die Uhr und an allen Tagen. Wenn das deiner Meinung nach so nicht beabsichtigt war, dann muss die Behörde noch entsprechende Zusatzzeichen anbringen, die das Zonenhaltverbot nur auf bestimmte Tage und/oder bestimmte Uhrzeiten beschränken.
Zu den gekennzeichneten Parkflächen:
Hier dürfen Nichtinhaber eines Parkausweises montags bis freitags in der Zeit von 10 - 16 Uhr max. 2 Stunden parken und müssen eine Parkscheibe benutzen.
Außerhalb der angegebenen Zeit, also z.B. vor 10 Uhr, nach 16 Uhr, und an Samstagen und Sonntagen, darf man ohne Parkscheibe und ohne zeitliche Beschränkuhng parken.
Bewohner mit Parkausweis F dürfen stets ohne Parkscheibe und ohne zeitl. Beschränkung parken, also unabhängig von Wochentag und Uhrzeit.
Georg_g
19.06.2006, 22:05 Uhr
zu: Parken im eingeschränkten Halteverbot für eine Zone
»Ich meine, da darf nicht gehalten und geparkt werden, weil die P-Zeichen das Zonenverbot NUR für DIE Zeit aufhebt. Davor und danach gilt das Zonenverbot!«
Nein, außerhalb der zeit handelt es sich weiterhin um einen Parkplatz. Die Zeit- und Wochentagsangaben beziehen sich nur auf die Verpflichtung, die Parkscheibe auszulegen und somit auch auf die 2-stündige Begrenzung.
Das Foto war vorhin übrigens normal aufzurufen.
Lizzard
19.06.2006, 22:19 Uhr
zu: Parken im eingeschränkten Halteverbot für eine Zone
>>>Das Foto war vorhin übrigens normal aufzurufen. <<<
Weil der TE dort vermutlich online war. Nur jetzt ist sein Rechner wohl vom Netz und damit das Bild nichtmehr abrufbar.
Wenn man mit der Verlinkung nicht klar kommt, oder sich Zeit ersparen möchte, kann ich nur diese Seite empfehlen:
http://www.bilder-hosting.de
Ist eigentlich idiotensicher.
Georg_g
20.06.2006, 01:38 Uhr
zu: Parken im eingeschränkten Halteverbot für eine Zone
Holger, manchmal muss ich an deinem Verstand zweifeln ;-)
Auf weitere Diskussionen lasse ich mich aber erst ein, wenn das Bild wieder verfügbar ist. Bis dahin überlegen wir mal, welche Aussage bei diesem Zeichen richtig ist:
http://www.ramstein-miesenbach.de/bilder/artikel/P
arkscheibe_2Stunden.jpg
1.) Samstags ist parken erlaubt, und zwar ohne Parkscheibe und für mehrere Stunden.
2.) Samstags ist parken erlaubt, jedoch für max. 2 Stunden.
3.) Samstags herrscht hier Parkverbot.
Lizzard
20.06.2006, 02:51 Uhr
zu: Parken im eingeschränkten Halteverbot für eine Zone
Also ich würde mich da Mo-Fr zwischen 9-17 Uhr für max. 2 Stunden hinstellen. In der Nebenzeit solange wie ich will parken... :-D
Pamfi
20.06.2006, 08:49 Uhr
Parken im eingeschränkten Halteverbot für eine Zone
Online-Foto
Anscheinend hat das Foto mit einigen Browsern nicht funktioniert.
Ich habe es jetzt nochmals anders ins Netz gestellt.
Wer die Adresse mit der Hand eingibt, sollte auf die richtige Groß- und Kleinschreibweise achten, da unser Server nach Groß- und Kleinbuchstaben unterscheidet.
Euer Pamfi
Lizzard
20.06.2006, 13:19 Uhr
zu: Parken im eingeschränkten Halteverbot für eine Zone
Ok, also bei diesen Schild von Pamfi gilt:
PKW-Parkplatz für max. 2 Stunden in der angegebenen Zeit.
Für Bewohner die den Parkausweis Zone F besitzen, sind von der max. Parkdauer befreit und können immer dort parken.
Georg_g
20.06.2006, 15:23 Uhr
zu: Parken im eingeschränkten Halteverbot für eine Zone
Mir ist völlig schleierhaft, wie man aus dieser doch eher einfachen Schilderkombination so eine große Sache machen kann. Ich bleibe bei meiner obigen Interpretation: Montags bis freitags in der Zeit von 10-16 Uhr ist die Benutzung einer Parkscheibe vorgeschrieben, die max. Parkdauer beträgt 2 Stunden. Von dieser Einschränkung befreit sind Bewohner mit Parkausweis F. Worauf sonst sollte sich das "frei" beziehen? Der Zusatz "frei" bedeutet, dass man von einem Gebot oder Verbot befreit ist, hier also von dem Gebot, eine Parkscheibe zu benutzen und die max. Parkdauer nicht zu überschreiten.
Außerhalb der angegebenen Zeit darf jedermann parken, und zwar ohne Parkscheibe und ohne zeitliche Begrenzung. Wenn Holger der Meinung ist, dass außerhalb der Zeit Nicht-Inhaber eines Parkausweises hier gar nicht parken dürfen, sollte er noch mal das oberste der Schilder ansehen: Das heißt immer noch "Parkplatz".
Ich stimme Holger insofern zu, als dass es etwas schwierig sein kann, wenn ein Verkehrsteilnehmer sich neben der eigentlichen Schilderbedeutung noch Gedanken über den möglichen Zweck der Schilder machen soll. Im vorliegenden Fall halte ich die Sache aber nicht für besonders schwierig: Zu den üblichen Geschäftszeiten soll das Dauerparken ortsfremder Fahrzeuge verhindert werden. Für Bewohner hat man dagegen eine Möglichkeit geschaffen, hier dauerhaft zu parken, was auch notwendig war, weil ja der Rest der Straße oder des Stadtviertels im Zonenhaltverbot liegt - und irgendwo müssen die Bewohner ja parken. Außerhalb der Hauptgeschäftszeiten ist eine Regulierung der Parksituation auf den gekennzeichneten Parkplätzen nicht nötig, sodass zu diesen Zeiten jedermann ohne Beschränkung parken darf. Eine Beschränkung bzw. Regulierung findet dann aber immer noch indirekt statt, weil ja der Rest der Gegend nach wie vor im Zonenhaltverbot liegt.
Das ist alles ziemlich einfach, ziemlich logisch, ziemlich simpel.
Knifflig ist hingegen folgende Frage: Darf ein Bewohner mit Parkausweis F dort mit einem Lkw parken? Er ist ja schließlich "frei", was die oberen Ver- und Gebote betrifft *g*.
durbanZA
20.06.2006, 16:19 Uhr
zu: Parken im eingeschränkten Halteverbot für eine Zone
» (bewohner frei) da tritt jetzt das problem ein. ein zz bezieht sich immer auf das darüberhängende vz. «
um mich mal in die Diskussion einzuschalten:
Zusatzzeichen beziehen sich IMMER nur auf ein Hauptverkehrszeiche n und können sich nicht auf andere Zusatzzeichen betziehen.
Pamfi
20.06.2006, 16:58 Uhr
Parken im eingeschränkten Halteverbot für eine Zone
<i>Außerhalb der angegebenen Zeit darf jedermann parken, und zwar ohne Parkscheibe und ohne zeitliche Begrenzung.</i>
Ich könnte Georg voll und ganz zustimmen, wenn es sich nicht um eine Zone mit eingeschränkten Halteverbot handeln würde.
Denn in der Zone darf man grundsätzlich nicht parken.
Es sei denn an dafür eigens ausgewiesenen Stellen (siehe Sonhol).
Also dürften wir es hier NICHT mit einem normalen PKW-Parkplatz (wie es außerhalb von Zonen der Fall ist) zu tun haben, bei dem die Einschränkungen z. B. Parkschein, Parkscheibe o.ä. nur in der unter dem Parkschild angegebenen Zeit gelten und ansonsten die restliche Straßenverkehrsordnung ggf. Parken erlaubt.
Da in dieser Zone Parken nur an ausgewiesenen Stellen gestattet ist, kann doch die Zeiteinschränkung meiner Erachtens in Verbindung mit dem Zeichen 314 (PARKEN) nur die Bedeutung haben, dass ich gnädigerweise ohne Ausweis hier parken darf, aber nur Mo - Fr von 10 bis 16 Uhr und nur 2 Stunden mit Parkscheibe. In der restlichen Zeit darf ich hier sowieso nicht parken wegen des Zonenschilds Nr. 290.
Denn die besonders ausgewiesenen Parkplätze innerhalb der Zonen tragen u. a. ganz klar die Zusatzbezeichnung "Nur mit Parkscheibe 2 Stunden Mo-Fr 10-16 Uhr" und die restliche Zeit stehe ich im Parkverbot aufgrund des Schildes 290.
Sehe ich das falsch?
Dummerweise versuche ich den Sinn solcher Schilder zu verstehen.
Wenn der Sinn darin liegen sollte, dass z.B. nachts und am Wochenende jeder zeitlich uneingeschränkt parken darf (so wie es Georg sagt), dann bräuchten die meisten Anwohner keinen Ausweis und könnten die Gebühren dafür sparen.
Denn Anwohner sind meistens tagsüber in der Zeit von 10 bis 16 Uhr mit dem Auto in der Arbeit oder sonstwo (wir sind hier auf dem Land!) und brauchen vor allem abends und am Wochenende ihre Parkplätze. Die wären aber, wenn Georg recht hat, jetzt von Nichtanwohnern bzw. Nichtausweisinhabern ständig zugeparkt, da nach 16 Uhr bis 10 Uhr morgens und am Wochenende hier jeder PKW parken darf!
Euer Pamfi
Lizzard
20.06.2006, 19:47 Uhr
zu: Parken im eingeschränkten Halteverbot für eine Zone
Verstehe nicht was daran so unverständlich sein soll. Da gibt's weitaus dichtere Schilderwälder...
Georg_g
20.06.2006, 22:31 Uhr
zu: Parken im eingeschränkten Halteverbot für eine Zone
»Ich könnte Georg voll und ganz zustimmen, wenn es sich nicht um eine Zone mit eingeschränkten Halteverbot handeln würde.«
Das ist hier überhaupt kein Widerspruch. Wenn sich innerhalb eines Zonenhaltverbotes ausgeschilderte Parkplätze befinden, dann ist für diesen ausgeschilderten Bereich das Zonenhaltverbot völlig außer Kraft gesetzt.
§ 41 StVO zu Z 290:
"Das Verbot gilt für alle öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des durch die Zeichen 290 und 292 begrenzten Bereichs, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen angeordnet oder erlaubt sind."
Hier wurden "abweichende Regelungen" getroffen, d.h. jene, die auf den ausgeschilderten Parkplätzen stehen, können das Zonenhaltverbot völlig ignorieren.
(Nicht zu verwechseln ist das mit der Variante, wo direkt unter dem Zonenhaltverbotsschild ein Zusatzzeichen mit dem Parkscheibensymbol ist. )
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-107 / 3 Fehlerpunkte
Wie müssen Sie sich bei diesem Verkehrszeichen verhalten?
Sie sind verpflichtet, nach links abzubiegen
Sie dürfen vor dem Zeichen nicht nach rechts abbiegen
Sie müssen an Hindernissen links vorbeifahren
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.04-105-B / 3 Fehlerpunkte
Warum kann Befahren dieser ungleichmäßig beleuchteten Straße gefährlich werden?
Weil entgegenkommende Kraftfahrzeuge erst spät zu erkennen sind
Weil schlecht beleuchtete Fahrzeuge in den Dunkelfeldern schwer zu erkennen sind
Weil Fußgänger, die in einem Dunkelfeld die Straße überqueren, leicht übersehen werden können
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.10-002 / 3 Fehlerpunkte
Sie wollen aus einem Grundstück über einen Gehweg auf die Fahrbahn einbiegen. Worauf müssen Sie achten?
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