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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Rückwärtsparker
12.03.2006, 01:41 Uhr

Parken ausserhalb geschlossener Ortschaft

Vorab:
Ich habe in den Foren dieses Forums schon nach Beiträgen gesucht und nicht gefunden, deshalb schreibe ich den Beitrag, sollte es diesen Beitrag dennoch schon geben, bitte ich dieses zu Entschuldigen.

Strassenverhältnis:
Bundesstrasse mit ca. 2 Meter breiter Randbefestigung hinter durchgezogener Line. max. 70 Km/h sind erlaubt und Ãœberholen ist hier absolut Verboten.

Nun zu meiner Frage:
Auf diesem Seitenstreifen steht ein PKW ohne Warnblinker, ohne Beleuchtung, dicht an der Farbahnmarkierung und das bei schlechter Sicht durch leichten Nebel und starken Regen.

Darf ich, durch betätigen des Schallgebers (Hupe :o) ), dem Fahrzeugführer mitteilen, das er sich und anderen Verkehrsteilnehmern einer Gefährdung aussetzt?
Es ist übrigens kein Einsatzfahrzeug (Polizei, Feuerwehr, Krankenwagen...)
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!!! Völlig ausser Acht davon, dass ich weiss, dass dieses Fahrzeug zur Radarkontrolle dient. Aber Radarwagen sind nunmal nicht von zivilen Fahrzeugen zu Unterscheiden (*g* deswegen wohl auch Zivil) !!!

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Bevor jetzt alle schreien, das diese Fahrzeuge Sonderrechte haben, sollte auch klar sein, das bei Anwendung dieser Sonderrechte niemand achtlos Gefährdet werden darf.

Beispiel Rote Ampel:
Einsatzfahrzeuge (erkennbar an Blaulicht) dürfen die rote Ampel "überfahren". Aber dennoch so, dass eine Gefährdung andere Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist und das zu Recht.
Beispiel Rote Ampel:
Wir stehen bei rot an einer Kreuzung und wollen nach Links abbiegen, rechts steht ein LKW. Es wird grün, der LKW fährt lautstark an und da von vorne keiner kommt fahren wir los. Wenn jetzt von rechts ein Einsatzfahrzeug kommt, können wir es weder sehen noch hören, da der LKW die Sicht und den Schall beeinträchtigt! Wenn der LKW, der durch sein Gewicht, gerade mal angefahren ist, bremst um das Einsatzfahrzeug die Strasse überqueren zu lassen und die Beamten über die Kreuzung rasen in die Seite unseres PKW mit Kleinkindern auf dem Rücksitz (natürlich Angeschnallt in Kindersitzen). Ich glaube nicht, das Sonderrechte dieses Verantworten können.

...sorry, bin vom Thema abgewichen...
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Um an meinem eigentlichen Beitrag anzufügen:
Ich habe nichts gegen Radarkontrollen, im Gegenteil, ich finde sie durchaus Sinnvoll.
Wir sind für diese Art von Kontrolle selber Schuld :o). Nur stößt es mir tierisch auf, wenn sie, arrogant von den Sonderrechten gebrauch machen. Zumal es an der Stelle nichts bringt, jeder Aufmerksame Fahrer sieht den Wagen und das Raser immer Konzentrierter fahren, als solche, die mit 30 durchs Land eiern, ist klar. Die resultierenden Unfälle durch Raserei sind nicht auf mangelnde Konzentration zurückzuführen...

Es wäre angebrachter gewesen, direkt auf der Kuppe zu stehen, versteckt zwischen den Bäumen, das gebe gute Fotos von den erschrockenen Gesichtern.

Sonderrechte sollten nur bei Einsatzfahrzeugen bleiben.
Radarwagen sollten sich 100% an die StVO halten müssen und eine Radarkontrolle entgegen der StVO nur von der Polizei ausgeführt werden. Dann würde ich auch nicht hupen *ggg*.

Dazu noch ein Schenkelklopfer:
Ein Autofahrer wird von der Polizei angehalten, weil er an einem krankenhaus gehupt hat. Der Beamte verlangt für diese OWi 10,- Euro, der Fahrer hält dem Beamten 20,- Euro hin. Der Beamte fragt ob er es nicht passend hat, da er nicht rausgeben kann. Daraufhin hupt der Autofahrer und sagt zu dem Beamten: "Stimmt so!"

Gute Nacht.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
12.03.2006, 03:25 Uhr

zu: Parken ausserhalb geschlossener Ortschaft

Das Thema Sonderrechte muss man hier überhaupt nicht bemühen, da der Radarwagen offenbar völlig korrekt geparkt war.

Ich kenne die Örtlichkeit zwar nicht, aber die Schilderung »2 Meter breite Randbefestigung hinter durchgezogener Linie«, kann ja nur bedeuten, dass es sich um einen (befestigten) Seitenstreifen handelt. Der darf innerorts und außerorts zum Parken benutzt werden. Einzige Ausnahme: Kraftfahrstraßen und Autobahnen, dort nennt man deswegen den Seitenstreifen umgangssprachlich auch "Pannenstreifen".

Zur Vermeidung eventueller Missverständnisse: Eine Bundesstraße ist nicht das gleiche wie eine Kraftfahrstraße.

Hier noch die Rechtsgrundlage für das Parken des Radarwagens, nämlich § 12 Abs. 4 StVO:
Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern diezge
12.03.2006, 14:46 Uhr

zu: Parken ausserhalb geschlossener Ortschaft

Hallo,

und wenn Du dort nachts parken willst, muß das Standlicht(!) an sein. Parklicht auf einer Seite genügt nicht.


Gruß,

diezge

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Security_neu
12.03.2006, 17:47 Uhr

zu: Parken ausserhalb geschlossener Ortschaft

Nur ich frage mich, welchen Grund es gibt außerhalb des Ortes nachts zu parken....

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern jon
12.03.2006, 22:15 Uhr

zu: Parken ausserhalb geschlossener Ortschaft

falls es keine Vorfahrtsstraße ist, kann man außerorts auch auf der Fahrbahn parken.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
13.03.2006, 11:46 Uhr

zu: Parken ausserhalb geschlossener Ortschaft

"Nur ich frage mich, welchen Grund es gibt außerhalb des Ortes nachts zu parken...."

mädchen verführen, Leichen verscharren, satanische Rituale im Wald durchführen... Was machst DU denn nachts?

Zum Thema Sonderrechte: Wie schon richtig bemerkt nimmt das Fahrzeug keine Sonderrechte in Anspruch, da an dieser Stelle geparkt werden darf. Wenn es an dieser Stelle in erhöhtem Maße gefährlich ist, zu parken, so besteht Handlungsbedarf für die Behörde, dort ein Parkverbot einzurichten. Aber sooo gefährlich finde ich ein auf dem Seitenstreifen abgestelltes Fahrzeug noch nicht. Natürlich muß ein Fahrzuegführer, der sich diesem Fahrzeug nähert, seine Geschwindigkeit anpassen.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern DaRealAd
13.03.2006, 13:40 Uhr

zu: Parken ausserhalb geschlossener Ortschaft

Aber dennoch wird gegen §17 (4) StVO: "Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten.(...)" verstoßen. Dies wäre zwar ebenfalls durch die Sonderrechte abgedeckt, aber je nachdem wie schmal das alles ist, kann schon eine Gefährdung durch ein unbeleuchtetes Fahrzeug entstehen.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
13.03.2006, 14:16 Uhr

zu: Parken ausserhalb geschlossener Ortschaft

hm... es ist tatsächlich die Frage, ob das durch den § 35 abgedeckt wird. Denn meiner Ansicht nach ist es zu der Erfüllung der Hoheitlichen Aufgabe, was in diesem Fall die Kontrolle der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist, nicht erforderlich, das Einschalten der Beleuchtung zu unterlassen.

Es sei denn, die hoheitliche Aufgabe ist nicht die Geschwindigkeitsüberwachung, sondern eins der Motive, die ich oben geschildert habe. :)

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Rückwärtsparker
21.03.2006, 20:13 Uhr

zu: Parken ausserhalb geschlossener Ortschaft

@durbanZA

Ich nehme jetzt mal die B58 im Kreis Recklinghausen als Beispiel:
Direkt neben der Bundesstrasse gibt es Menschen die dort wohnen ;o). Also könnten Gäste der Anwohner die ganze Seite zum parken in Anspruch nehmen, vorausgesetzt sie machen ab Einbruch der Dunkelheit (was ja bei Sonnenuntergang der Fall ist*g*), das Standlicht an den Fahrzeigen an.

Ich finde das, auch wenn es erlaubt ist, nicht wirklich in Ordnung.

Thx für die vielen Antworten.

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