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imknick
05.12.2005, 15:11 Uhr
Atemalkohol
meine frage ist, hat schon jemandetwas davon gehört, bzw (erfahrung) mit alkohol im straßenverkehr. mein schwiegersohn ist mit 0,26 o/oo akohol im atem angehalten worden. er durfte dann seinen schlüssel vom auto abgeben. wobei er auf der wache ein zweites mal pusten durfte(das selbe ergebnis). es wurde ihm aber kein blut entnommen. nun bekam er bescheid von der behörde, 1 monat fahrverbot, 275 € strafe und 4 punkte in flensburg. ist diese recht harte strafe rechtens. auch wenn er nie im straßenverkehr auffällig geworden ist? im bußgeldkatalog wir immer nur von blutalkohol gesprochen. Was ist richtig und was ist rechtens??
Chiller
05.12.2005, 16:04 Uhr
zu: Atemalkohol
Eine Blutabnahme ist nur im Straftatsbereich, also ab 1,1 Promille, vorgeschrieben. Im Ordnungswidrigkeitenbereich, wo sich dein Schwiegersohn befindet, reicht die Messung des Atemalkohols. Das Pusten darf man übrigens ohne Angaben von Gründen verweigern aber wenn man gepustet hat dann werden diese Werte natürlich verwendet.
PS: Beim Pusten kommt im Allgemeinen ein etwas niedriegerer Wert raus als bei der Blutabnahme ;-)
Chiller
05.12.2005, 16:09 Uhr
zu: Atemalkohol
Achso, die andere Frage zum Bußgeldkatalog: Der Bußgeldkatalog gilt gerade für Ersttäter. Bei häufigeren Vergehen können die Strafen sogar verschärft werden. Das Anwenden des Regelsatzes des Bußgeldkataloges in diesem Fall ist vollkommen korrekt.
Viviane
05.12.2005, 19:16 Uhr
zu: Atemalkohol
wieso kriegt er dann bei 0,26 schon punkte? ich denk bis 0,5 bzw. 0,3 bei ausfallerscheinungen darf man haben?
Chiller
05.12.2005, 20:17 Uhr
zu: Atemalkohol
Der Atemalkohol wird in mg/l gemessen, der Blutalkohol in mg/g. Deswegen gelten für den AAK andere Werte als für den BAK. Um den AAK in Promille umzurechnen wird der Wert ganz einfach verdoppelt. Die 0,26mg/l AAK ergeben dann 0.52 Promille.
xgoedex
05.12.2005, 21:14 Uhr
zu: Atemalkohol
Guckst du hier:
§ 24a StVG (0,5 Promille-Gesetz)
und hier:
§ 25 StVG (Fahrverbot)
Der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog gibt unter der Tatbestandsnummer 424600 die o.g. Strafe vor. 250,- Euro zzgl. Gebühren u. Auslagen von 25,60 Euro; 4 Pkt., u. 1 Monat Fahrverbot.
Bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Bstb. a StGB im VZR gibts dann 500,- Euro Geldbuße, 4 Punkte und 3 Monate und bei bereits mehreren Eintragungen 750,- Euro Geldbuße, 4 Punkte und 3 Monate Fahrverbot.
Das alles und noch viel mehr kann man sich auch hier zu Gemüte führen:
Bundeseinheitl. Tatbestandskatalog (pdf.Datei, leider nicht ganz aktuell)
Dreizack
05.12.2005, 22:08 Uhr
zu: Atemalkohol
Wieso ist das eine harte Strafe? Der soll dankbar sein für den Warnschuß!
Immerhin hat er wohl keinen umgefahren bzw. sonstwie ernsthaft verletzt, da kommt das jetzt wie ein Wink des Himmels, man muß es nur begreifen.
Beim nächsten Mal über 0,5 BAK darf er zur MPU marschieren! Also Obacht!
Jetzt während der Fußgangsterphase soll er sich mal Gedanken machen was ihm wichtiger ist, Alk oder Fahren, beides zusammen geht nicht.
imknick
06.12.2005, 15:42 Uhr
zu: Atemalkohol
danke für eure meinungen!
es ist völlig korrekt (dreizack), es ist nicht zu entschuldigen, das er unter alkoholeinfluss gefahren ist, ich und auch er kann natürlich froh sein, das es nicht zu einem unfall oder der gleichen gekommen ist. aber ich war bisher immer der meinung 0,5 o/oo sind ausschlag gebend.
aber nun weis ich das, das 0,25 mg/l im atem ausreichend ist. ist dennoch etwas merkwürdig. man kann auch hustensaft getrunken haben, auch dann ist im atem alkohol vorhanden. oder man war beim zahnarzt oder der gleichen. es gibt einen menge ursachen die das pustegerät anschlagen lassen kann. aber nun ist alles in butter, und ich habe somit auch mal wiederetwas gelernt. also ich hätte geschworen, das man 0,5 o/oo haben darf und das der atemalkohol nur aussagt, das man was getrunken hat. aber habt noch einmal dank für eure infos. das werde ich ihm dann mal so weiter geben. bis dann
xgoedex
06.12.2005, 20:42 Uhr
@ imknick
0,25 mg/l in der Atemluft ist das Gleiche wie 0,5 o/oo im Blut.
Den Atemalkoholwert von 0,25 mg/l erreicht man nur kurzfristig durch einen Schluck Hustensaft, etc.
Das stationäre Gerät (Dräger 7110 Evidential) erkennt aber, ob noch Restalkohol in Mund- /Rachenraum ist und zeigt dies als Fehler an. Es sollten mind. 20 min. zwischen letztem Alkoholkonsum und dem Test liegen. Wenn im Zeitraum von 10 Minuten vor dem Test geraucht wird oder z.B. Mundspray benutzt wird, funktionert der Test nicht (Fehlermeldung). Es wird zweimal im Abstand von wenigen Minuten gepustet. Ist die Differenz zwischen beiden Messungen zu hoch, ist das Ergebnis ebenfalls ungültig.
Man kann den Test verweigern, da er freiwillig ist. Dann wird natürlich eine Blutprobe veranlaßt, die bei positivem Ergebnis (mehr als 0,5 Prom.) vom Betroffenen später zu zahlen ist (150,- bis 200,- Euro)
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.11-003 / 3 Fehlerpunkte
Bei stockendem Verkehr müssen bestimmte Bereiche freigehalten werden. Welche sind dies?
Grundstückseinfahrten
Kreuzungen
Bahnübergänge
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.12-106 / 3 Fehlerpunkte
Wo dürfen Sie in Fahrtrichtung links parken?
In Einbahnstraßen
Wo Schienen auf der rechten Seite verlegt sind
Wo rechts das Parken verboten ist
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.07-118 / 3 Fehlerpunkte
Mit welchen Gefahren müssen Sie vor allem in ländlichen Gebieten rechnen?
Mit Fahrbahnverschmutzungen
Mit überbreiten landwirtschaftlichen Fahrzeugen
Mit langsamen landwirtschaftlichen Fahrzeugen
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