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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern stefanbergkamen
08.10.2005, 15:08 Uhr

Parken auf Wendeplatz

Liebe Experten,

ich wohne in einer Sackgasse und seit einiger Zeit ärgere ich mich darüber, dass der Wendeplatz am Ende der Straße von den Anwohnern, die direkt am Wendeplatz wohnen, zugeparkt wird. Das Wenden auf dem Wendeplatz wurde so weit erschwert, dass es teilweise nur in der Einfahrt eines Nachbarn möglich war. Dieser sperrt jedoch nun sein Grundstück (verständlicherweise) komplett ab, sodass es schon häufig der Fall war, dass ein Wenden nicht mehr möglich war. Ich habe diejenige Nachbarin angesprochen, deren Familie üblicherweise die meisten Autos, nämlich 3 ( u.a. ein großer Jeep), auf dem Wendeplatz parkt. Sie meinte nur, sie dürfe das, da sie ja sonst nirgendwo parken könne. Tatasache ist jedoch, dass sich am Anfang der Straße, ca. 100m entfernt, ein großer Parkplatz befindet. Es ist doch wohl zumutbar, dass man 100m läuft, aus Rücksicht auf die Nachbarn in einer sehr engen Straße, oder? Also konkret möchte ich gerne wissen, wie hier die Rechtslage ist. Ein Problem dabei könnte noch sein, dass unsere Straße eine Privatstraße ist. Der Wendeplatz ist jedoch in unserem Grundbuch eingetragen. Ich hoffe, ich habe das Problem verständlich erläutert und bedanke mich jetzt schonmal für alle Antworten.

Liebe Grüße

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern stefanbergkamen
08.10.2005, 15:15 Uhr

zu: Parken auf Wendeplatz

Leider stehen dort keine Schilder. Nur das Schild am Anfang der Straße weist auf eine Sackgasse mit Wendemöglichkeit hin.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Chiller
08.10.2005, 15:41 Uhr

zu: Parken auf Wendeplatz

In einem Wendeplatz gelten dieselben Parkregeln wie in einer normalen Straße. Wenn dort kein Parkverbot ausgeschildert ist dann darf man dort auch parken.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
08.10.2005, 16:01 Uhr

zu: Parken auf Wendeplatz

Auch wenn kein Haltverbotsschild dort angebracht ist, könnte man mit § 12 StVO argumentieren, wonach das Halten an engen und unübersichtlichen Stellen verboten ist. Das ist allerdings sehr interpretationswürdig, sodass der bessere Weg wäre, bei der Gemeinde die Anbringung eines Haltverbotsschildes anzuregen.

Da die Straße für jedermann zugänglich ist, handelt es sich im verkehrsrechtlichen Sinne um eine öffentliche Straße, auch wenn sie (teilweise) im Privatbesitz ist. Die Behörde könnte also ein entspr. Schild anbringen.

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