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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Michael aus DUS
20.10.2017, 08:34 Uhr

Aufhebung von Geschwindigkeitsbegrenzung mit Zusatzschildern

Hallo, nach meinem Verständnis wird eine bestehende Geschwindigkeitsbegrenzung durch eine neue aufgehoben. Frage: Inwieweit gilt das auch wenn Zusatzschilder angebracht sind?
Beispiel: Auf der BAB 52 von Essen nach Düsseldorf gibt es noch in Essen eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 100km/h. Höhe Essen-Haarzopf wird die Geschwindigkeit auf 80km/h mit dem Zusatzschild 22-6h begrenzt und die Geschwindigkeitsbegrenzung von 80km/h wird noch vor der nächsten Auffahrt Essen-Kettwig wieder aufgehoben (Zeichen 278 mit 80km/h). Danach gibt es bis zum Kreuz Breitscheid keine weiteren Geschwindigkeitsbeschränkungen (Zeichen 274) oder Aufhebungen (Zeichen 278) mehr. Welche der folgenden Aussagen ist korrekt?
A) Im Zeitraum 22-6h wird die Geschwindigkeit von 100km/h auf 80 km/h reduziert und dann wieder aufgehoben. Danach gibt es keine Geschwindigkeitsbegrenzung mehr, bis die nächste Geschwindigkeitsbegrenzung durch Zeichen 274 erfolgt.
B) Wie A) allerdings muss sich der Fahrer daran erinnern, dass es vor der Geschwindigkeitsbegrenzung im Zeitraum 22-6 h eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 100km/h gab und diese 100 km/h gelten dann wieder bis zur nächsten Geschwindigkeitsbegrenzung oder â EURO“aufhebung.
C) Im Zeitraum 6-22h hat die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80km/h keine Bedeutung, deshalb gilt weiterhin die Geschwindigkeitsbegrenzung von 100km/h. Selbst die Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung von 80km/h hat keine Bedeutung, da sie sich (ursprünglich) ja auf den Zeitraum 22-6h bezog.
D) Wie C nur nach Aufheben der Geschwindigkeitsbegrenzung von 80km/h besteht z.B. aus Gründen der Konsistenz zu A) auch im Zeitraum 6-22h keine Geschwindigkeitsbegrenzung mehr.
E) Wie C, allerdings hat die neue Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80km/h keine unmittelbare Relevanz, weil ja außerhalb des Zeitraumes von 22-6h. Tatsächlich ist jedoch grundsätzlich auch dies eine Geschwindigkeitsbegrenzung und hebt somit die Begrenzung auf 100km/h auf.
Es wäre super, nicht nur eine Bauch-Einschätzung zu bekommen sondern auch Hinweise auf einschlägige Gerichtsurteile o.ä. Danke!

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20.10.2017, 21:04 Uhr

zu: Aufhebung von Geschwindigkeitsbegrenzung mit Zusatzschildern

Du bist sicher zu schnell gefahren und willst dich jetzt hier "absichern".

Das wird aber nicht gelingen. Denn unsere Kommentare haben keinen Wert. Und nach Gerichtsurteilen kannst du ja wohl auch selbst suchen.

Wenn man an einem VZ vorbeikommt, was eine Anordnung trifft, befolgt man sie solange bis das nächste kommt und diese zuvor erfolgte Anordnung aufhebt.
Ab hier gilt die neue.
Endet diese, gilt entweder die allgemeine Geschwindigkeitsregel für BAB § 18 oder es wird eine neue abweichende Anordnung getroffen.

Wo ist jetzt das Problem?

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23.10.2017, 18:38 Uhr

zu: Aufhebung von Geschwindigkeitsbegrenzung mit Zusatzschildern

Danke für die Antwort. Und nein, ich will mich nicht absichern und nochmal nein, ich wurde auch nicht beim Schnellfahren erwischt. Ich ärgere mich nur über den Saustall bei der Beschilderung und wünsche mir klare Regeln. Dies ist vermutlich nicht erreichbar, deshalb würde mich zuerst mal interessieren, wie rein formal die Situation tatsächlich zu bewerten ist. Und im Zweifel ist mir auch klar, dass ich lieber defensiv und mit 80km/h auf der BAB vor mich hintrottel, weil das die sicherste Lösung ist.

Mein "Problem" ist, dass ich nicht weiss, ob eine Geschwindigkeitsbegrenzung auch dann durch eine neue aufgehoben wird, wenn diese neue durch ein Zusatzschild nur eingeschränkt Gültigkeit hat. Kann mir dazu jemand bitte - mit einer belastbaren Aussage - helfen.

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25.10.2017, 13:11 Uhr

zu: Aufhebung von Geschwindigkeitsbegrenzung mit Zusatzschildern

[cite]Höhe Essen-Haarzopf wird die Geschwindigkeit auf 80km/h mit dem Zusatzschild 22-6h begrenzt und die Geschwindigkeitsbegrenzung von 80km/h wird noch vor der nächsten Auffahrt Essen-Kettwig wieder aufgehoben (Zeichen 278 mit 80km/h).[/cite]

Die Ausfahrt hat sicher auch eine Auffahrt.
Da muss ja für die Fahrzeugführer, die auffahren, geregelt und angeordnet sein, wie schnell sie fahren dürfen.
Steht nach der Auffahrt kein VZ, was eine andere Anordnung bezüglich der erlaubten zul. Höchstgeschwindigkeit trifft, gelten die Geschwindigkeitsregeln nach den §§ 3 und 18 der StVO.

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25.10.2017, 16:37 Uhr

zu: Aufhebung von Geschwindigkeitsbegrenzung mit Zusatzschildern

Ja leider ist das nicht so einfach, bzw. genau genommen schlichtweg falsch: Im Zshg mit Rechtsprechung OLG Hamm (Az. 2 Ss OWi 524/01) wird ausgeführt:

"Es ist einhellige Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass eine durch Zeichen 274 angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung als sog. Streckenverbot erst an einen gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO aufgestellten Zeichen 278 endet."

Im vorliegenden Fall konnte sich ein Autofahrer gerade nicht darauf berufen, dass (eigentlich) eine Wiederholung der Geschwindigkeitsbegrenzung nach der Auffahrt/Einmündung erfolgen müsste. In einem anderen Fall wurde sogar ein Autofahrer verknackt, der einbog, aber Ortskundigkeit und damit Wissen um die Geschwindigkeitsbeschränkung unterstellt wurde.

Gibt es noch irgendwelche Hinwiese zu dem Spezialthema "Zusatzschild"?

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