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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
12.12.2009, 20:21 Uhr

zu: Aufhebung der zul.Höchstgeschw.(274)durch Ortsausgangstafel

Der Text zum Ortsendeschild sagt:
"Von hier an gelten die für den Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften."

Außerhalb geschlossener Ortschaften gelten bezüglich der Geschwindigkeit die Vorschriften des § 3 StVO. Somit ist auch ein Streckenverbot, das innerorts stand, beendet. Die erwähnte Hierarchie "Vorschriftzeichen über Richtzeichen" kenne ich nicht. Im Übrigen halte ich diesen Fall für relativ unstrittig. Welche Kommentatoren sind denn angeblich anderer Meinung?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
12.12.2009, 20:58 Uhr

zu: Aufhebung der zul.Höchstgeschw.(274)durch Ortsausgangstafel

Ãœbrigens deutet auch die VwV-StVO zu den Zeichen 278 bis 282 eindeutig darauf hin, dass ein Ortsendeschild ein vorheriges Z 274 beendet:

"Soll eine Geschwindigkeitsbeschränkung über das Ende einer Ortschaft hinaus weitergelten, so ist das betreffende Streckenverbotsschild hinter der Ortstafel nochmals aufzustellen."

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14.12.2009, 15:44 Uhr

zu: Aufhebung der zul.Höchstgeschw.(274)durch Ortsausgangstafel

Ich bin in Georgs Lager.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Johannes1955
23.01.2010, 15:00 Uhr

Wer weiß hat mehr zu sagen

Ein Streckenverbot kann sich lt. Definition nur auf eine Strecke beziehen. Im VwV Deutsch/Recht heißt sowas auch Verbotsstrecke.

Gilt also das Streckenverbot VZ 274 so gilt dies nur bis Streckenende. Und das ist lt Geometrie, Definition Strecke, immer an der nächsten Einmündung oder Straße oder Kreuzung.

Alles andere ist Interpretation, Wunschdenken und Möchtegernwissen bestimmter Leute die ein Interesse an MEHR Gesetz und Ordnung haben. Etatisten geht es nämlich nicht genau genug. Demnach müsste ein Gesetz geschaffen werden welches u.a. die Begriffe Strecke, Streckenabschnitt, Verbotsstrecke, Teilstrecke, Gesamtstrecke etc.pp juristisch definiert.

Für mich ist übrigens nicht maßgeblich wo und welcher Richter Recht spricht sondern - wenn man schon Korinnten k*ckt - das Gesetzt. Es mutet schon merkwürdig an, dass es Spezialisten gibt, welche glauben, Gesetze würden in Gerichtssälen und nicht im Gesetzgebungsverfahren angestrengt.

Mit solchen spelunken Anmutungen outen sich Etatisten die Staat beutzen um eigene Klientel am k*cken zu halten.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
23.01.2010, 19:08 Uhr

zu: Aufhebung der zul.Höchstgeschw.(274)durch Ortsausgangstafel

Das stimmt so nicht.

Zunächsteinmal ist die Auffassung, ein Streckenverbot gelte über Kreuzungen und Einmündungen hinaus, nicht eine Exotenmeinung einiger gerichte, sondern weitgehende, nahezu einheitliche Meinung nicht nur der Rechtsprechung, sondern auch der Literatur.

Und dies lässt sich direkt aus dem Gesetz ableiten.
Denn das Gesetz zählt die Fälle auf, in denen ein Streckenverbot ohne Aufhebungszeichen endet (Anl. 2 lfd. Nr. 55 StVO n.F.; § 41 Abs. 7 StVO a.F.):

- Wenn das VZ mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit ergibt, dass die angezeigte Gefahr nicht besteht
- Wenn auf einem Zusatzzeichen das Ende des Verbots angegeben ist.

In den anderen Fällen endet das Verbot nur, wenn das Ende durch ein Aufhebungszeichen gekennzeichnet ist.

Die Auffassung, ein Streckenverbot ende durch eine Einmündung, ist daher eine Überinterpretation, sie lässt sich -entgegen Deiner Darstellung- nicht aus dem Gesetz herleiten.

Hätte der Normgeber gewollt, dass ein Streckenverbot an einer Kreuzung endet, so hätte er dies ausdrücklich formuliert.
So hat er es nämlich bei Haltverboten getan:

Anl. 2 lfd. Nr. 61 Nr. 1 StVO (ehem. § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO a.F.):

»Sie (Anm. von mir: Haltverbote) gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird.«

Dies hat der Gesetzgeber bei Streckenverboten eben nicht formuliert.

Die Regelung hat auch ihren Zweck:
- Zum einen wäre es andernfalls nicht möglich, auf Strecken, bei denen im Abstand von wenigen Metern mehrere (Neben-)Straßen einmünden, wirksam eine Geschwindigkeitsbegrenzung zu etablieren, bestenfalls wäre das nur durch einen prächtigen Schilderwald möglich, weil man hinter jeder einzelnen Einmündung ein VZ aufstellen müsste
- Zum anderen würde es ständig zur Streitrage kommen, ob es sich im konkreten Einzelfall um eine Einmündung, die ein Streckenverbot aufhebt, handelt, oder nur um eine Einfahrt, einen Feld- oder Fußweg, eine Nebenfahrbahn, eine unselbstständige Bushaltebucht o.ä..
Rechtssicherheit gibt es so nicht.

Daher ist es vom Normgeber ausdrücklich (!) gewollte, von der Rechtsprechung erkannte und in der Literatur und Wissenschaft einheitlich angenommene Meinung, dass ein Streckenverbot nicht durch Kreuzungen aufgehoben wird.

Deine Meinung in Ehren, aber hier bist Du es, der über das Gesetz hinaus interpretiert.

mfG
Durban

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